STANDPUNKT
Stärkung der bAV: Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen
Bernd Wilhelm, LL.M., Leiter Recht | Steuern der Longial GmbH, zum Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes:
Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es, ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg zu bringen. Die Maßnahmen sollen sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richten.
Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzen soll. Daneben bleiben durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei. Insgesamt lässt sich der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in zwei große Blöcke aufteilen: Den Sozialpartnern soll die Möglichkeit gegeben werden, branchenweite bAV-Modelle mit einer Beitragszusage ohne Subsidiärhaftung für den Arbeitgeber einzuführen. Daneben gibt es eine Reihe von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Verbesserungen, die auch auf bereits bestehende Versorgungssysteme Auswirkungen haben.
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
Die auffälligste Änderung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung gegenüber dem Referentenentwurf vom 4. November 2016 besteht darin, dass zukünftig im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV verwendet werden können. Der Referentenentwurf sah bislang lediglich 7 Prozent der BBG vor. Entsprechend soll im Rahmen der sogenannten „Vervielfältigungsregel“ aus Anlass der vorzeitigen Beendigung zukünftig 4 Prozent der BBG anstatt wie noch im Referentenentwurf vorgesehen 3 Prozent der BBG aufgewendet werden können. Positiv ist hier neben der betragsmäßigen Erweiterung, dass der Dotierungsrahmen insgesamt an die Entwicklung der BBG gekoppelt wird und keine Festbetragskomponenten – wie nach aktueller Rechtslage – mehr enthält.
Bestimmungen zur Definition der Beitragszusage geschärft
Daneben beseitigt der Gesetzesentwurf im arbeitsrechtlichen Teil einige kleinere „regelungstechnische“ Unstimmigkeiten. Insbesondere werden auch die Bestimmungen zur Definition der Beitragszusage geschärft. Grundlegendere Änderungsvorschläge der unterschiedlichen Verbände (zum Beispiel BDA, DGB, aba und GDV) haben bislang keinen Eingang gefunden. Dies betrifft unter anderem die Frage, ob bei der Beitragszusage nicht doch die Möglichkeit einer Garantie durch eine Versorgungseinrichtung bestehen kann oder ob einige Regelungen, die bislang den Tarifparteien vorbehalten sind, auch für die Betriebsparteien geöffnet werden (zum Beispiel Opting-Out).
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob auch hier das „Struck’sche Gesetz“ gilt, dass kein Gesetz den Bundestag so verlasse, wie es hineinkommt. Es bleibt zu hoffen, dass im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch die eine oder andere Chance genutzt wird, um die Verbreitung der bAV wirklich voranzubringen.