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Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015: BMF-Schreiben sorgt für Klarheit

Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer der Longial GmbH, über die Neuregelungen der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 und den Auswirkungen auf die bAV.

Am 14.04.2016 wurden die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015) im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gelten – soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt – vom Veranlagungszeitraum 2015 an. Von den darin festgelegten Neuregelungen betreffen auch einige die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Besonders relevant sind dabei die Regelungen zu Abfindungen und Übertragungen bei einer Unterstützungskassenversorgung. Nach der Veröffentlichung der KStR gab es dazu noch offene Fragen. Mit seinem Schreiben vom 30.9.2016 (IV C – S 2723/07/10001 (2016/0872248)) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt in einigen Punkten für Klärung gesorgt.

  • Fragen zur Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften
    Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen aus, können Anwartschaften, die gemäß § 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unverfallbar sind, abgefunden werden, soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG gegeben sind (siehe R 5.4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 KStR 2015). Eine solche Abfindung verstößt nicht gegen die Vermögensbindung einer Unterstützungskasse. Die Körperschaftsteuerbefreiung der Unterstützungskasse ist damit ungefährdet. Dies gilt auch für vertraglich unverfallbare Anwartschaften, die über den gesetzlichen Umfang hinaus zugesichert wurden (R 5.4. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 KStR 2015). Das BMF-Schreiben stellt in diesem Zusammenhang nun mit seinem Schreiben klar, dass eine Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften auch über die Wertgrenze der gesetzlich zulässigen Abfindung hinaus seitens der Unterstützungskasse steuerunschädlich vorgenommen werden kann, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stimmt dem zu. Etwaige Einschränkungen durch § 3 BetrAVG gelten hier nicht.
  • Fragen zur Vermögensübertragung bezogen auf beherrschende GGF
    Nach der Veröffentlichung der neuen KStR wurde die Frage aufgeworfen, ob die Regelung R 5.4 Abs. 3 KStR 2015 auch für Vermögensübertragungen bezogen auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sowie alle weiteren Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gilt. Das BMF bestätigt mit seinem Schreiben, dass eine Anwendung auf alle weiteren Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG vorzunehmen ist, und ergänzt, dass dies beispielsweise auch für Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften zutrifft. Dabei weist das Ministerium aber darauf hin, dass im Einzelfall eine Überprüfung erfolgen kann, ob eine Vermögensübertragung die Einstufung der Kasse als soziale Einrichtung gefährden könnte. Dies könnte gegebenenfalls dann der Fall sein, wenn die Übertragung – zum Beispiel in Folge einer Abfindungsvereinbarung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften – wesentlich über das hinausgeht, was mit Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vereinbart wurde.

Fazit:

Mit seinen zu begrüßenden Aussagen hat das BMF bei einigen praxisrelevanten Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere im Durchführungsweg der Unterstützungskasse – Klarheit geschaffen. So wird die Abfindung vertraglich unverfallbarer, auch betragsmäßig hoher, Anwartschaften damit auf eine sichere, steuerunschädliche Basis gestellt und hierdurch erheblich erleichtert. Die Beurteilung, unter welchen Bedingungen von der Körperschaftsteuer befreite Unterstützungskassen Vermögensübertragungen durchführen können, ohne ihre Steuerfreiheit zu gefährden, kann damit nun leichter vorgenommen werden.