die Bundesregierung bereitet sich auf einen Herbst der großen Reformen vor, während sich am Horizont politisch, wirtschaftlich wie technologisch Verschiebungen der globalen Weltordnung abzeichnen. Das eine oder andere davon hat auch Einfluss auf unser Thema – die betriebliche Altersversorgung (bAV).
So blicken wir in der Rubrik Aktuelles auf das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und den Regierungsentwurf vom 3. September 2025, stellen vor dem Hintergrund geplanter Reformen drei Ansätze für die Ausgestaltung einer zukunftsfähigen bAV zur Diskussion und schauen auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf abweichende Regelungen des Arbeitgeberzuschusses durch Tarifverträge.
Warum bei Unternehmenskäufen und -fusionen die bAV nicht selten zum „Showstopper“ wird – und worauf in Merger-&-Acquisition-Prozessen besonders zu achten ist, berichten wir in der Rubrik Praxis. Außerdem erfahren Sie mehr zur aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf die Herausforderungen beim Arbeiten im Rentenalter.
Zwei wichtige und aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beleuchten wir diesmal in der Rubrik Recht für Sie: Ein Arbeitnehmer war bei der Berechnung seines fiktiven Nettolohns, der für die Höhe seiner Versorgungsbezüge maßgeblich ist, mit dem Ansatz der Kirchensteuer nicht einverstanden – er war längst aus der Kirche ausgetreten. Im Beitrag „Ausschluss von Erziehungszeiten bei Wartezeitberechnung“ ordnen wir ein im Mai ergangenes BAG-Urteil zugunsten der Deutschen Post ein, durch deren Versagung von Leistungen aus dem Versorgungstarifvertrag sich eine ehemalige Mitarbeiterin benachteiligt sah.
In der Rubrik Finanzen und Steuern beschäftigen wir uns mit der Frage, ob die Bildung einer Gewinnrücklage für einen Scheingewinn zulässig ist, der bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer entstanden ist. Und wir weisen auf Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Bildung von Pensionsrückstellungen für unmittelbare Versorgungszusagen ohne garantierte Leistung hin.
Last, but not least, widmen wir uns in der Rubrik Hätten Sie’s gewusst? der Frage, wo der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der betrieblichen Altersvorsorge sinnvoll sein kann – und welche Fallstricke Sie bei der Hebung seiner Potenziale beachten müssen.
Wir wünschen Ihnen auch diesmal wieder eine aufschlussreiche und interessante Lektüre!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Longial-Geschäftsleitung