BFH-Urteil vom 17.6.2020 – I R 56/17: Sieht die GGF-Versorgungszusage vor, dass die Betriebsrente erst gezahlt wird, wenn kein Gehalt mehr fließt, so muss die Klausel nicht wörtlich ausgelegt werden. Auch die Interpretation, dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird, ist möglich.
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