• 07. September 2022

Handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Pensionszusagen IDW Rechnungslegungshinweis FAB 1.021: Umsetzung in der Praxis

Wie schon mehrfach berichtet, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) im April vergangenen Jahres einen Rechnungslegungshinweis (RH) zur handelsrechtlichen Bewertung rückgedeckter Direktzusagen veröffentlicht. 

Die neuen Regelungen sehen einen Vergleich der erwarteten Zahlungsströme aus Zusage und zugehöriger Rückdeckungsversicherung (RDV) vor und sind für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 anzuwenden. Für die Umsetzung in der Praxis waren aber noch zahlreiche Fragen offen, die nunmehr beantwortet sind.

Für die praktische Umsetzung - Ergebnisbericht der Deutschen Aktuar Vereinigung (DAV)
Die DAV hat in einer Arbeitsgruppe praxisorientierte Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Vorgaben des IDW erarbeitet und am 26.04.2022 in einem Ergebnisbericht veröffentlicht. Darin werden für die Umsetzung drei aufeinander aufbauende Prüfschritte empfohlen:


Die Versorgungszusage ist nicht von den Vorschriften des RH betroffen, wenn

  • keine Rückdeckungsversicherungen bestehen oder
  • die Auszahlungsform der Rückdeckungsversicherungen (Kapital/Rate/Rente) nicht den Auszahlungsformen der Zusage entsprechen oder
  • sämtliche Rückdeckungsversicherungen fonds- oder indexgebunden sind, eine hybride Form  haben  oder
  • die Rückdeckungsversicherung keine Altersleistung vorsieht (z. B. Risikoversicherung, reine Berufsunfähigkeitsversicherung) oder
  • die Zusagen versicherungsgebunden sind, d.h. die Formulierung in der Zusage explizit in Art und Höhe auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung abzielt oder
  • die Rückdeckungsversicherung nicht zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtung verwendet werden soll, sondern z. B. zur Darlehenssicherung bzw. -tilgung, Finanzierung einer späteren Investition, z. B. dem Kauf einer Maschine 

In diesen Fällen besteht aus dem neuen RH für die Unternehmen kein Handlungsbedarf!

Zulässige Bewertungsverfahren für die Praxis
In allen anderen Fällen einer Versorgungszusage mit Rückdeckungsversicherung ist der RH anzuwenden. Für die praktische Umsetzung hat die DAV in ihrem Ergebnisbericht zwei Formen von Bewertungsverfahren beschrieben, mit denen der RH mit angemessenen versicherungsmathematischen Methoden umgesetzt werden kann. Die betroffenen Unternehmen müssen sich für eines dieser Verfahren entscheiden.

  1. zahlungsstrombasierte Verfahren 
    Die zahlungsstrombasierten Verfahren orientieren sich stark am Wortlaut des RH. Das heißt, die erwarteten Zahlungsströme aus Zusage und RDV werden (zumindest näherungsweise) ermittelt und miteinander verglichen. Für diesen Vergleich benötigt der Aktuar die voraussichtlichen Renten- bzw. Kapitalleistungen der RDV sowie den Zeitpunkt der Auszahlung. Diese Informationen liegen dem Aktuar in der Regel nicht vor und müssen vom Unternehmen beim Versicherer eingeholt und dem Aktuar zur Verfügung gestellt werden.
     
  2. faktorbasierte Verfahren
    Für die Umsetzung des RH eignen sich jedoch auch sog. faktorbasierte Verfahren. Diese verzichten auf eine detaillierte Ermittlung der Zahlungsströme. Stattdessen werden die korrespondierenden Anteile der Zusage und der RDV über Barwerte verglichen. Der Vorteil dieser Verfahren liegt darin, dass sie bereits mit sehr wenigen Informationen über die RDV eine Umsetzung des RH mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.

Es werden zwei faktorbasierte Verfahren unterschieden (siehe Grafik links). Für beide faktorbasierte Verfahren benötigt der Aktuar neben dem Aktivwert einige wenige zusätzliche Angaben zur RDV. Im einfachsten Fall ist bereits die Angabe des Versicherungsbeginns ausreichend. Diese Informationen muss das Unternehmen beim Versicherer einholen und dem Gutachter zur Verfügung stellen. Selbstverständlich gilt das für alle im Unternehmen bestehenden RDV, für die der RH anzuwenden ist.


Wahlrecht bei der Bilanzierung
Neben der Frage, welches Bewertungs- und ggfs. faktorbasierte Verfahren angewendet werden soll, hat das Unternehmen noch die Entscheidung zu treffen, welcher Ansatz für die korrespondierenden Anteile in der Bilanz genutzt wird, Aktiv- oder Passivprimat.

i Was ist zu tun?

  • Nach unserer Einschätzung ist in den meisten Fällen, in denen das zahlungsstrombasierte Verfahren nicht möglich ist, das Deckungskapitalverfahren in Verbindung mit dem Passivprimat mit dem geringsten Aufwand für alle Beteiligten und den geringsten Auswirkungen auf die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der Unternehmen verbunden.
  • Selbstverständlich können in der individuellen Situation des Unternehmens auch andere Varianten sinnvoll sein. Der Gutachter wird dazu in der Regel eine entsprechende Beratungsleistung und Vergleichsberechnungen anbieten können. Die Unternehmen, die solche Vergleichsberechnungen wünschen, sollten aber berücksichtigen, dass es nur noch wenige Monate bis zum Jahreswechsel sind und die Gutachter gerade vielfältige Erfahrungen mit dem RH und den sich daraus ergebenden neuen Regelungen machen. Sie müssen ihre Systeme dahingehend anpassen und darüber hinaus auch ihre Kunden informieren.
  • Es ist zu erwarten, dass den Gutachter eine Vielzahl von Anfragen erreichen – auf Wartezeiten sollten die Unternehmen sich daher einstellen.

Weitere Infos auf unserer Website oder unter: weitblick@longial.de 


Longial bittet alle Kunden vor diesem Hintergrund schon heute um Geduld und bedankt sich für ihr Verständnis.

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial
(Seit 1993 im Bereich der betrieblichen Altersversorgung aktiv. Als Dozent | Referent für die Hochschule Koblenz und das Campus Institut AG im Studium Betriebswirt bAV (FH), die Deutsche Makler Akademie und weitere mehr tätig.)