PSV-Beitragssatz

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat ausschließlich die Aufgabe, Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu gewährleisten.

Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung sind im Umlageverfahren aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufzubringen.

Dazu erhält der Arbeitgeber im November eines jeden Jahres einen jährlichen Beitragsbescheid. Der Beitrag des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus der für das laufende Kalenderjahr gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des festgelegten Beitragssatzes.

Gültig ab Endgültiger Beitragssatz
01.01.2023 1,9 ‰
01.01.2022 1,8 ‰
01.01.2021 0,6 ‰
01.01.2020 4,2 ‰
01.01.2019 3,1 ‰
01.01.2018 2,1 ‰
01.01.2017 2,0 ‰
01.01.2016 0,0 ‰
01.01.2015 2,4 ‰
01.01.2014 1,3 ‰
01.01.2013 1,7 ‰
01.01.2012 3,0 ‰
01.01.2011 1,9 ‰
01.01.2010 1,9 ‰