Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG

Seit dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der beim Arbeitgeber eingefordert werden kann.

Durch eine Entgeltumwandlung werden Teile des Bruttoeinkommens direkt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt diese Entgeltumwandlung steuerfrei. Das bedeutet, dass der Betrag der Entgeltumwandlung direkt aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abgezogen wird. Vom Arbeitnehmer zu versteuern ist dann nur noch das geringere Bruttoeinkommen nach Entgeltumwandlung.

Bis zum 31.12.2017 war die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt, ggfs. zzgl. 1.800 Euro p.a., wenn keine betriebliche Altersversorgung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) besteht.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 01.01.2018 die Steuerfreiheit für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.

In Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist die Entgeltumwandlung auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV). Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen durch die Entgeltumwandlung den auf den umgewandelten Betrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass sich durch die Entgeltumwandlung auch die Leistungen der Sozialversicherung reduzieren.

Wie eine Entgeltumwandlung im Unternehmen umgesetzt werden soll, welche Durchführungswege sich dazu anbieten und wie Risiken aus Entgeltumwandlung umgangen oder zumindest minimiert werden können - sprechen Sie uns an!

Grenzen ab 2018

  Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 S. 1 EStG) Sozialversicherungsfrei (§ 1 Nr. 9 SvEV)
Gültig ab monatlich jährlich monatlich jährlich
01.01.2024 604 € 7.248 € 302 € 3.624 €
01.01.2023 584 € 7.008 € 292 € 3.504 €
01.01.2022 564 € 6.768 € 282 € 3.384 €
01.01.2021 568 € 6.816 € 284 € 3.408 €
01.01.2020 552 € 6.624 € 276 € 3.312 €
01.01.2019 536 € 6.432 € 268 € 3.216 €
01.01.2018 520 € 6.240 € 260 € 3.120 €
Gültig ab monatlich jährlich
01.01.2017 254 € 3.048 €
01.01.2016 248 € 2.976 €
01.01.2015 242 € 2.904 €
01.01.2014 238 € 2.856 €
01.01.2013 232 € 2.784 €
01.01.2012 224 € 2.688 €
01.01.2011 220 € 2.640 €
01.01.2010 220 € 2.640 €