Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) stehen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor steuerlichen Hürden: So erschweren Probezeiten frühe Zusagen. Die aktuellere Rechtsprechung jedoch verändert die Situation bei Entgeltumwandlung – und eröffnet Gestaltungsspielräume. (Quelle: asscompact.de)
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