HGB (Handelsgesetzbuch)

Ermittlung des HGB-Rechnungszinses

Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit einem Zins abzuzinsen, der zum einen ihrer Restlaufzeit und zum anderen einem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre entspricht. Vereinfachend kann nach § 253 Abs. 2 Satz 2 eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt werden.

Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Bundesrat am 26. Februar 2016 eine Änderung des § 253 Abs. 2 HGB beschlossen. Demnach ist der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigende Rechnungszins nicht mehr aus einem 7-jährigen Durchschnitt sondern aus einem 10-jährigen Durchschnitt zu ermitteln. Zu jedem Bilanzstichtag sind die Pensionsverpflichtungen doppelt zu bewerten, einmal mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins, einmal mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins. Der Unterschiedsbetrag aus beiden Bewertungen ist im Anhang zur Bilanz auszuweisen und mit einer Ausschüttungssperre zu versehen. Rückstellungen für andere langfristig fällige Verpflichtungen werden weiterhin mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins ermittelt.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Zinssatzes ist eine eigene Rechtsverordnung, die sogenannte Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV). Der Zins wird monatlich von der Bundesbank veröffentlicht und bildet im Wesentlichen den gleitenden Durchschnitt der Rendite erstklassiger Unternehmensanleihen der letzten sieben Jahre ab.

Longial informiert seine Kunden unter www.longial.de über den jeweils aktuellen Zins bei einer pauschal unterstellten Restlaufzeit von 15 Jahren.

Zusätzlich veröffentlicht Longial monatlich eine Prognose der weiteren Entwicklung des HGB-Zinses bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Dabei wird für die künftige Entwicklung ein unveränderliches Renditeniveau an den Finanzmärkten unterstellt.

Möchten Sie eine davon abweichende Laufzeit unterstellen? Haben Sie zum Beispiel Kapitalzusagen statt Rentenzusagen erteilt oder ist ein Bestand zu bewerten, der ausschließlich bereits laufende Rentenleistungen umfasst. 

Gerne stehen wir zur Abstimmung einer abweichenden Restlaufzeit und damit eines anderen Rechnungszinssatzes zur Verfügung, gerne auch bei der Abstimmung und Festlegung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer.