Das Sozialpartnermodell

Als ein Grund für die zurückhaltende Verbreitung der bAV in den letzten Jahren in Unternehmen und seit jeher insbesondere bei KMU wird immer wieder die mit der bAV verbundene Haftung des Arbeitgebers genannt.

Hier setzt das Sozialpartnermodell an. Dem Arbeitgeber wird erstmalig erlaubt, eine „reine Beitragszusage“ zu erteilen. Das heißt: einen Beitrag an einen externen Versorgungsträger zahlen, ohne jedoch dafür einstehen zu müssen, unabhängig von der Entwicklung des Beitrags bis zum Rentenbeginn bzw. der späteren Rentenleistung. Stichwort: „Pay and forget“!

Das Sozialpartnermodell bietet für den Arbeitgeber und –nehmer viele Chnacen, knüpft aber an die „reine Beitragszusage“ Voraussetzungen:

Keine Garantien

Das besondere Merkmal der reinen Beitragszusage ist die völlige Enthaftung des Arbeitgebers, der weder eine Subsidiärhaftung befürchten muss noch einer Anpassungsprüfungspflicht für die laufenden Leistungen unterliegt. Der Arbeitgeber muss einzig die vereinbarten Beiträge an die Versorgungseinrichtung abführen.

Die Beiträge sollen nicht zu einer garantierten Rente führen, sondern zu einer "Zielrente". Diese wird mit einer gewissenhaften, nach sorgfältigen versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommenen Schätzung ermittelt, kontinuierlich überwacht und nötigenfalls korrigiert.

Für den Arbeitnehmer bedeutet die reine Beitragszusage eine Chance auf eine höhere Rendite der eingezahlten Beiträge als bei herkömmlichen Versicherungen. Klassische Versicherungsprodukte benötigen einen erheblichen Beitragsteil um die Garantieleistung sicher erreichen zu können, für renditeträchtige Anlageformen steht dann nur ein entsprechend kleiner Teil des Beitrags zur Verfügung.

Tarifliche Versorgungseinrichtungen

Bei den externen Versorgungsträgern muss es sich um Versorgungseinrichtungen handeln, auf die sich die Sozialpartner, also Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, verständigt haben. Das können entweder neue Versorgungseinrichtungen sein, die zu diesem Zweck extra gegründet werden, oder aber bestehende Einrichtungen. In Frage kommen dafür Pensionskassen, Pensionsfonds und im Durchführungsweg Direktversicherung auch Lebensversicherungsunternehmen.

Weitere Voraussetzungen

Im Tarifvertrag muss geregelt sein, dass der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts einbringt, soweit er <link informationen brsg zuschuss-zur-entgeltumwandlung>durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können mit den Arbeitnehmern vertraglich vereinbaren, dass der Tarifvertrag angewendet wird; dies ist allerdings davon abhängig, dass die Versorgungseinrichtung zustimmt. Die Tarifvertragsparteien sollen jedoch nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren.