Das Optionsmodell

Im Optionsmodell nimmt der Arbeitnehmer automatisch an der Entgeltumwandlung teil. Bislang wurden solche Modelle in der Fachwelt als „Opting-Out“ oder „auto-enrolment“ bezeichnet. Bei einem Opting-Out werden alle Arbeitnehmer automatisch in das Versorgungssystem aufgenommen. Der Arbeitnehmer muss aktiv werden, wenn er kein Interesse an dieser Altersversorung hat. Bislang gab es eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Diese sind nunmehr mit dem Inkraft-Treten des Gesetzes ausgeräumt.

Voraussetzungen für Optionssysteme

Unter folgenden Voraussetzungen wird bei Unterbleiben eines Widerspruchs durch den Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Umwandlung von Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung geschlossen:

  • Das Optionsmodell ist in einem Tarifvertrag  oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen.
  • Das Angebot auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wurde dem Arbeitnehmer in Textform mindestens drei Monate vor dem ersten Entgeltumwandlungstermin unterbreitet.
  • In dem Angebot wurde deutlich auf folgende Punkte hingewiesen:
    • Höhe des Umwandlungsbetrages
    • Art der umzuwandelnden Vergütung (z.B. monatliches Grundgehalt, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld)
    • das Recht des Arbeitnehmers, ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots zu widersprechen
    • das Recht des Arbeitnehmers, ohne Angaben von Gründen die automatische Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat zu beenden