ausgabe 04/2015







11.11.2015

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Pensionsrückstellungen: Kommt die Gesetzesreform und wenn ja, wann und welche?

Arbeitgeber mit Pensionsverpflichtungen müssen in diesem Jahr deutliche Zusatzbelastungen durch die Absenkung des HGB-Rechnungszinses verkraften. Und in den nächsten Jahren kann es noch schlimmer kommen. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber tätig wird.

Steigende Pensionslasten durch sinkenden Zins
Seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hängt die Höhe der Pensionsrückstellungen ganz wesentlich vom angesetzten Rechnungszins ab. Dieser leitet sich aus der durchschnittlichen Marktrendite erstklassiger Unternehmensanleihen der letzten sieben Jahre ab. Die Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten führt zu einem zunehmenden Verfall dieses Zinses. Über die dramatischen Folgen für Unternehmen mit unmittelbaren Pensionszusagen hatten wir in der letzten Ausgabe berichtet.

Inzwischen hat auch die Politik das Risiko erkannt. Doch konkrete Reformen sind (noch) nicht in Sicht. Schließlich war ein erklärtes Ziel der Bilanzrechtsreform eine marktnähere Bewertung der Pensionsverpflichtungen. Eine Entlastung der Unternehmen, ohne dieses Ziel aufzugeben, scheint eine schier unlösbare Aufgabe.

Diskussion zur Anpassung des HGB
Aktuell wird eine Ausweitung des Glättungszeitraums bei der Zinsfestlegung von sieben auf zwölf oder sogar 15 Jahre diskutiert. Das würde für eine kurzfristige Entlastung sorgen. Verharren die Märkte allerdings weiterhin auf niedrigem Niveau, werden Unternehmen den Zinsverfall mittelfristig dennoch in ihren Bilanzen spüren. Es handelt sich also um eine Verschiebung der Belastungen auf spätere Jahre, verbunden mit der Hoffnung auf eine Trendwende an den Kapitalmärkten.

Daneben werden weitere Alternativen diskutiert. So kann man sich offenbar auch vorstellen, die vergangenheitsbezogene Glättung zugunsten einer prospektiven Methodik zu verwerfen. Auch eine Verteilung der Zusatzbelastungen aus der Zinsänderung über 15 Jahre – ähnlich dem Vorgehen bei Einführung des BilMoG – wird diskutiert. Manche Beiträge verknüpfen diese Vorschläge außerdem mit der Option einer Ausschüttungssperre. Dadurch möchte man die Unternehmen entlasten und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass ausreichend Mittel zur Erfüllung der Pensionslasten im Unternehmen verbleiben. Diese Vorschläge sind indes nicht konkret genug, um das mögliche Entlastungspotential abschätzen zu können.

Zum Zeitpunkt einer möglichen Gesetzesänderung ist ebenfalls nichts Verbindliches zu vernehmen. Inzwischen scheint es immer fraglicher, ob die Unternehmen noch in diesem Jahr mit einer Entlastung rechnen können.

Kommt die Anpassung des Einkommensteuergesetzes?
Besonders interessant sind Äußerungen der Regierung, auch die Regeln des § 6a EStG (Einkommensteuergesetz) für die steuerliche Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen prüfen zu wollen. Denn anders als in der Handelsbilanz wird dort seit Jahren mit einem unveränderlichen und längst nicht mehr angemessenen Zins von 6 Prozent diskontiert. Zwischen beiden Bilanzen klafft daher eine immer größere Lücke.

Waren die Rückstellungen vor Einführung des BilMoG noch identisch, so liegt die HGB-Rückstellung heute in vielen Fällen schon 75 Prozent über dem steuerlichen Wert und kann in den kommenden Jahren sogar auf das Dreifache ansteigen. Die Folge: Die Unternehmen müssen zunehmend Scheingewinne versteuern und werden so in der Niedrigzinsphase doppelt belastet. Hier wäre es nur konsequent, die steuerlichen Regeln den realen Gegebenheiten anzugleichen. Ob solche Überlegungen Aussicht auf Umsetzung haben, ist indes fraglich. Bereits kleine Änderungen des Rechnungszinses bedeuten Steuerausfälle in Milliardenhöhe.

Fazit:

Unternehmen mit Pensionsrückstellungen leiden unter der Niedrigzinsphase und sind dringend auf die Unterstützung des Gesetzgebers angewiesen. Gerade vor dem Hintergrund eines sinkenden Niveaus der gesetzlichen Rente und einer schwachen Performance der privaten Vorsorge muss dieser ein Interesse an einer starken betrieblichen Altersversorgung haben. Umso enttäuschender ist die bisher allenfalls zögerlich geführte Diskussion über bilanzielle Entlastungen.

Wünschen Sie eine detaillierte Darstellung der Auswirkungen der Niedrigzinsphase in den kommenden Jahren auf Ihre Pensionsrückstellungen? Oder einen Vergleich der Zinsentwicklung (7-Jahres- beziehungsweise 12-Jahres-Durchschnitt)? Sprechen Sie uns an.

Dr. Marcus Reich, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS im Aktuariat, Longial

Rückblick: Kunden-Veranstaltung „Pensionsverpflichtungen in der Zinsfalle“

Im Fokus der diesjährigen Kunden-Veranstaltung, die am 30. September in Düsseldorf stattfand, stand die explosionsartige Entwicklung der Pensionsrückstellungen aufgrund der aktuellen Niedrigzinspolitik. Im Rahmen eines Workshops wurde intensiv über die Auswirkungen der Niedrigzinsphase diskutiert und Gegenmaßnahmen sowie Lösungsvorschläge präsentiert.

Aufgrund des positiven Feedbacks unserer Kunden werden wir auch im nächsten Jahr eine Kunden-Veranstaltung durchführen. Termin und Thema geben wir in den nächsten Ausgaben bekannt.

Ines Klinger-Nolle, Marketing | PR, Longial

Übertragung von Versorgungsver-pflichtungen auf einen Pensionsfonds

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. Juli 2015 (GZ IV C 6 - S 2144/07/10003) an die obersten Finanzbehörden der Länder zu offenen Fragen in Bezug auf sein erstes Schreiben vom 26. Oktober 2006 (BStBl. I 2006 S.709) Stellung genommen. Letzteres Schreiben behandelte die Übertragung von unmittelbaren Versorgungszusagen auf einen Pensionsfonds. Die Regelungen des Schreibens vom 10. Juli 2015 gelten grundsätzlich für alle aktuell offenen Fälle.

Steuerfreiheit für Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG
Das BMF führt in seinem Schreiben aus, dass künftige Rentenanpassungen für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Versorgungsanwartschaften keine bestehende Verpflichtung im Sinne von § 4e Absatz 3 Satz 1 EStG darstellen, soweit sie noch nicht fest zugesagt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für Verpflichtungen, die einer Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) unterliegen, eine jährliche pauschale Erhöhung von bis zu 1 Prozent berücksichtigt werden.

In der Vergangenheit war nicht eindeutig, ob Beitragsteile an den Pensionsfonds, die künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG abdecken sollten, auch abzugsfähig waren. Uneinigkeit bestand insbesondere deshalb, weil Betriebsrentenanpassungen bei entsprechender Positivbescheidung der Prüfung nach § 16 BetrAVG in jedem Fall durchzuführen sind. Es wurde somit gut begründbar vertreten, dass die Verpflichtung zur Rentenanpassung auf erdiente Versorgungsanwartschaften bereits als eigener fester Bestandteil der Versorgungsanwartschaft einzuordnen ist. Die Finanzverwaltung dagegen steht bis heute auf dem Standpunkt, dass grundsätzlich eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht zugesagt ist. In diesem Kontext ist die Festlegung einer Berücksichtigung von maximal 1 Prozent seitens der Finanzverwaltung sicherlich als eine Kompromisslösung zu werten.

Die Ermittlung des erdienten Teils einer Pensionszusage
Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben weiterhin klar, dass die bis zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften entsprechend der Regelungen in § 2 BetrAVG zu ermitteln sind. Dabei ist auf den jeweiligen Übertragungszeitpunkt abzustellen. Die körperschaftsteuerlichen Regelungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bleiben dagegen davon unberührt. Dies gilt insbesondere auch für das Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot. Demzufolge können steuerlich zugesagte Versorgungsleistungen und deren Erhöhungen von diesem Personenkreis erst ab dem Zeitpunkt der Zusage oder Erhöhung erdient werden.

In der Vergangenheit konnte es wegen der Auffassung der Finanzverwaltung, den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern oder nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern mit dem höheren steuerlich ausfinanzierbaren Teil (das heißt der Quotient des Teilwerts nach § 6a Abs.3 S.2 Nummer 1 EStG zum Barwert der künftigen Pensionsleistung) anstelle des betriebsrentenrechtlichen Anspruchs nach § 2 BetrAVG anzusetzen, zu einem Auseinanderfallen der ermittelten Werte führen. In Abkehr dazu soll demnach zukünftig nur noch die erdiente Versorgungsanwartschaft nach § 2 BetrAVG als alleiniger Ansatz zum Tragen kommen.

Als Ausnahme zur oben genannten zeitlichen Geltung kann hier der bisherige „alte“ steuerliche Ansatz in allen offenen Fällen noch letztmals für Versorgungsanwartschaften angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2016 auf einen Pensionsfonds übertragen werden.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt nach wie vor: Die Erdienbarkeit von Versorgungsanwartschaften kann erst mit Erteilung der Zusage und damit nicht bereits bei Diensteintritt in das Unternehmen beginnen.

Die maßgebende Rückstellung im Sinne von § 4e Abs.3 S.3 EStG
Zuletzt legt die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben fest, dass bei der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds, bei der eine Pensionsrückstellung aufzulösen ist (§ 4e Abs. 3 S.3 EStG), bei der Ermittlung der sofort als Betriebsausgaben abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen sei. Weicht der Übertragungszeitpunkt vom Bilanzstichtag ab, kommt eine Zugrundelegung der (fiktiven) Pensionsrückstellung, die zu diesem Zeitpunkt maßgebend wäre, auch dann nicht in Betracht, wenn eine gebildete Rückstellung nicht aufzulösen ist. Das ist zum Beispiel bei einer Erhöhung der Pensionsleistungen nach dem letzten Bilanzstichtag und vor dem Übertragungszeitpunkt der Fall. Wird der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds übertragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug nach § 4e Abs. 3 S.3 EStG nur möglich, soweit die Auflösung der Pensionsrückstellung auf der Übertragung des erdienten Teils auf den Pensionsfonds beruht.

Ein Beispiel auf Basis des Kombinationsmodells
Die Finanzverwaltung führt zur Verdeutlichung folgendes Beispiel an, welches sich an das sogenannte Kombinationsmodell anlehnt. Hierbei wird der sogenannte Past-Service auf einen Pensionsfonds und der sogenannte Future-Service auf eine Unterstützungskasse übertragen:

Am 1. Januar 2014 wird der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft eines aktiven Anwärters aus einer Pensionszusage nach § 6a EStG auf einen Pensionsfonds und der noch zu erdienende Teil auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse übertragen. Am Übertragungsstichtag sind 60 Prozent der Versorgungsleistungen erdient. Die am Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 passivierte Pensionsrückstellung beträgt 100.000 Euro.

Nach der Systematik der Teilwertermittlung gemäß § 6a EStG wäre unmittelbar nach der Übertragung des erdienten Teils auf den Pensionsfonds eine Pensionsrückstellung für den nicht übertragenen Teil der Versorgungsleistungen in Höhe von 40.000 Euro zu bilden. Die vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung nach den Übertragungen beruht somit in Höhe von 40.000 Euro nicht auf der Übertragung des erdienten Teils der Versorgungsleistungen auf den Pensionsfonds, sondern auf der Übertragung des noch zu erdienenden Teils auf die Unterstützungskasse. Folglich ist ein sofortiger Betriebsausgabenabzug nach § 4e Abs. 3 S.3 EStG nur in Höhe von 60.000 Euro und 40.000 Euro gleichmäßig verteilt über zehn Jahre möglich.

Diesem Beispiel folgend bedeutet dies, dass das Unternehmen im Jahr der Übertragung eine Steuerbelastung von 12.000 Euro (bei einem unterstellten Steuersatz von 30 Prozent) treffen würde, die erst im Laufe der folgenden zehn Jahre ausgeglichen würde.

Vergleicht man diese Ausgangslage mit der handelsbilanziellen Situation, bei der bei einer Übertragung auf einen Pensionsfonds die Pensionsrückstellungen vollständig nach § 249 HGB (Handelsgesetzbuch) entfällt, erscheint dieser Ansatz des Fiskus durchaus fragwürdig. Unbestritten ist § 6a EStG eine selbstständige Gesetzesvorschrift. Aber die Annahme, dass eine steuerliche Rückstellung aufrecht zu erhalten ist, obwohl der Arbeitgeber zum nächsten Bilanzstichtag keine Versorgungsverpflichtung mehr zu erfüllen hat, ist schwer nachvollziehbar.

Fazit:

Im Ergebnis schafft das BMF-Schreiben insbesondere bei der Berücksichtigung von zukünftigen Rentenanpassungen Planungssicherheit. Gleiches gilt für die Ermittlung des erdienten Teils einer Pensionszusage, auch wenn dies mit einer Abkehr von der bisherigen Haltung des BMF einhergeht. Diskussionswürdig bleibt jedoch die Auffassung des BMF für die Festlegung der maßgebenden Rückstellung im Sinne von § 4e Abs.3 S.3 EStG.
  
Oliver Möbs, Prokurist | Consultant, Longial

Pan-Europäisches persönliches Altersversorgungs-Produkt (Pan-European Personal Pension Product – PEPP) – die zukünftige „Europa-Rente“?

Die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) ist die europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungen und betriebliche Versorgungseinrichtungen. Gegründet nach der Finanzkrise im Jahr 2008, mit Sitz in Frankfurt am Main, nimmt diese Behörde mehr und mehr Einfluss auf die Versicherungslandschaft und noch wesentlich mehr auf die betrieblichen Versorgungssysteme in Europa.

Hauptaufgabe ist neben der EU-weiten Versicherungsaufsicht auch die Sicherstellung von finanzieller Stabilität und Krisenfestigkeit europäischer Versicherungen und insbesondere von Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus beschäftigt sich EIOPA mit der grenzüberschreitenden Verbreitung von Alterssicherungssystemen. Hierzu zählt auch der Vorschlag zur Schaffung eines „PEPP“.

Am 7. September 2015 hat die EIOPA nun ihren Entwurf für das oben angesprochene PEPP veröffentlicht und die „Stakeholder“, also beispielsweise die nationalen Regierungen, Anbieter, Interessenverbände und so weiter, zur Stellungnahme aufgefordert.

Was soll PEPP erreichen?
Nach Durchsicht des Entwurfs lassen sich unter anderem folgende Hauptziele ausmachen:

  • Die Bürger der EU sollen animiert werden, (noch) stärker für ihr Alter vorzusorgen, was zu einer deutlichen, nachhaltigen Erhöhung der künftigen verfügbaren Renteneinkommen führen soll.
  • Das Produkt soll derart einfach sein, dass es praktisch keiner Erklärung bedarf, dazu transparent, kostengünstig, sicher und/aber mit attraktiven Renditechancen und verbunden mit der Möglichkeit, jederzeit den Anbieter wechseln zu können.

Einige Kommentatoren sprechen bei diesen Zielen von der Quadratur des Kreises…

Nicht nur aus deutscher Sicht sind noch viele Fragen offen, zum Beispiel

  • wie aktuelle, etwa steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen genutzt werden können beziehungsweise anzupassen sind,
  • wie ein EU-weit einheitlicher Rahmen für die verschiedensten Rechtsgebiete geschaffen wird,
  • wie ein grenzüberschreitender Wechsel von Anbietern möglich gemacht wird, ohne dass damit beispielsweise Kapitalanlagestrategien, die Währung, zugesagte Garantien und vieles mehr verloren gehen,
  • und und und.

Fazit: 

Es bleibt abzuwarten, wie die betriebliche Altersversorgung von PEPP betroffen sein wird. Wir beobachten das Thema, seine Entwicklung und werden hier berichten, wenn (mehr) Klarheit herrscht.

Haben Sie heute schon Fragen zu grenzüberschreitenden Themen der betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel bei Entsendungen, Expatriats? Sprechen Sie uns an.

Michael Hoppstädter, Leiter Consulting, Longial


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