12. Januar 2017

Pensionsalter in Versorgungszusagen: Neue Vorgaben des BMF für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen

Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 9.12.2016

Mehr als drei Jahre hat es gedauert: Jetzt endlich hat die Finanzverwaltung auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert, die Fragen zum maßgeblichen Pensionsalter bei der ertragsteuerlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen aufgeworfen hatten. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) schafft nun (weitgehend) Klarheit. Was sich hierdurch für Firmen mit unmittelbaren Versorgungszusagen ändert und wie sie reagieren sollten, erläutert Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial.

Ertragsteuerlich gilt allein, was schriftlich fixiert ist

Die Höhe einer Pensionsrückstellung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere dem bei der Berechnung berücksichtigten Pensionsalter. „Künftig gilt, dass der ertragsteuerlichen Bewertung einer Pensionsverpflichtung grundsätzlich dasjenige Pensionsalter zugrunde zu legen ist, das in dem Versorgungswerk schriftlich fixiert ist“, führt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial, aus. Das BMF folgt in seinem Schreiben vom 9.12.2016 (IV C 6 - S 2176/07/10004 :003) damit endlich der BFH-Rechtsprechung. Anderslautende Richtlinien, die insbesondere die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) betrafen, werden dadurch einerseits aufgehoben. Andererseits stellt das Schreiben hinsichtlich kollektiver Versorgungswerke klar, dass auch dort das schriftlich fixierte Pensionsalter für die bilanzielle Bewertung selbst dann maßgeblich bleibt, wenn gemäß BAG aus arbeitsrechtlicher Sicht inzwischen ein höheres Endalter gilt. Solche Fälle konnten sich infolge der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.

Ein körperschaftsteuerlicher Haken bleibt…

Die bisherigen Regelungen für GGF-Zusagen zwangen bei der Bewertung oft zur Anwendung von höheren Pensionsaltern als schriftlich fixiert. Dies führte meist zu vergleichsweise geringeren Pensionsrückstellungen. „Die Umstellung der Bewertung auf ein niedrigeres Pensionsalter und die damit einhergehende Steigerung der Pensionsrückstellungen liegen normalerweise im Interesse der Firmen. Allerdings dürfen dabei körperschaftsteuerliche Auswirkungen nicht unbeachtet bleiben“, erläutert Michael Hoppstädter. Soweit nämlich die Anwendung des in der Zusage schriftlich fixierten ─ eher „niedrigen“ ─ Pensionsalters bei der ertragsteuerlichen Bewertung aus Sicht der Finanzverwaltung in gewissem Sinne (doch) fragwürdig ist, droht (weiter) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dies ist nach den Bestimmungen des vorliegenden BMF-Schreibens bei einem beherrschenden GGF etwa dann der Fall, wenn in der bereits bestehenden Zusage das schriftlich fixierte Pensionsalter weniger als 65 Jahre beträgt. Für ab dem 9.12.2016 neu erteilte Pensionszusagen droht eine vGA bei Vereinbarung eines Pensionsalters von weniger als 67 Jahren. Es könnte in bestimmten Fällen sinnvoll sein, die Bewertung auf ein höheres Pensionsalter beizubehalten. Das BMF-Schreiben lässt dies im Übrigen für den Fall zu, dass mit der Inanspruchnahme der Altersversorgung tatsächlich erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu rechnen ist.

Die passende Entscheidung treffen

Auf die Wahl des für die Bewertung maßgeblichen Pensionsalters und damit auf die Höhe der betreffenden Pensionsrückstellung sowie die Vermeidung einer vGA kann das Unternehmen also in einem bestimmten Umfang Einfluss nehmen. „Hier gilt es, in Abstimmung mit dem zuständigen bAV-Berater, rechtzeitig die richtige Entscheidung zu treffen“, erläutert der bAV-Experte. Das BMF-Schreiben setzt hierfür eine Frist, die mit Ablauf desjenigen Wirtschaftsjahres endet, welches nach dem 9.12.2016 beginnt, bei Bilanzstichtag 31.12. also zum 31.12.2017. „Innerhalb dieses Zeitraums sollten Firmen, die Zusagen an (beherrschende) GGF erteilt haben, unbedingt nach Rücksprache mit ihrem versicherungsmathematischen Gutachter prüfen, ob ─ und wenn ja: auf welche Weise ─ das für die Bewertung maßgebliche Pensionsalter anzupassen ist. Gegebenenfalls sollte auch eine Änderung der betreffenden Versorgungszusage in Betracht gezogen werden.“ Auch für Änderungen an den Zusagen räumt das BMF-Schreiben die oben genannte Frist ein. Diese kann einerseits bei GGF genutzt werden, um nachträglich das Pensionsalter schriftlich so weit zu erhöhen, dass eine vGA vermieden werden kann. Bei den eingangs genannten kollektiven Zusagen sollte andererseits ─ soweit gewünscht ─ vor Ablauf der Frist eine Angleichung des schriftlichen Pensionsalters an das arbeitsrechtlich maßgebliche Endalter erfolgen.