28. Oktober 2025

Jahresabschluss 2025: Aktuelle Bewertungskriterien für Pensionsverpflichtungen im Überblick

Bei den meisten Unternehmen steht zum 31.12. der Jahresabschluss an. In diesem Zusammenhang sind die Pensionsverpflichtungen für die Steuer- und Handelsbilanz zu ermitteln. Für international agierende Unternehmen oder deren Töchter ist gegebenenfalls eine Bewertung nach IFRS oder US-GAAP erforderlich. Um im Jahresabschluss keine bösen Überraschungen zu erleben, stellen wir Ihnen im Folgenden die Besonderheiten beim diesjährigen Jahresabschluss zusammen.

HGB-Rechnungszins
Die nach § 253 Abs. 2 HGB für die Diskontierung von Pensionsrückstellungen zu verwendenden Zinsen werden zum 31.12.2025 laut unseren aktuellen Prognosen 2,06 Prozent (10-Jahres-Durchschnitt) bzw. 2,21 Prozent (7-Jahres-Durchschnitt) betragen. Damit liegt der 10-Jahres-Durchschnitt zum Jahresende weiterhin unter dem 7-Jahres-Durchschnitt. Trotz der Umkehrung des Größenverhältnisses bei den Zinsen in den letzten beiden Jahren ist weiterhin neben der maßgeblichen Bewertung mit dem 10 Jahres-Zins eine Bewertung mit dem 7-Jahres-Zins verpflichtend durchzuführen, obwohl keine Ausschüttungssperre vorliegen kann. Der 10-Jahres-Durchschnittszins wird im Vergleich zum Vorjahr weiter ansteigen (31.12.2024: 1,90 Prozent), womit zum Jahresabschluss in der Handelsbilanz erneut erfolgswirksame Effekte aus Zinsänderung entstehen werden.

Zinsentwicklung IFRS/US-GAAP
Während der handelsbilanzielle Zins aufgrund der langjährigen Durchschnittsbildung nur langsam ansteigt, schlägt sich das aktuelle Niveau der Marktzinsen direkt auf die Zinsen bei der Bewertung nach IFRS/US-GAAP nieder. Für Mischbestände bestehend aus Anwärtern und Rentenempfängern empfehlen wir aktuell einen Zins gemäß IAS 19 von 3,90 Prozent zum 31.12.2025, erklärt bAV-Experte Dr. Philipp Schriever von Longial. Dieser Zins ist allerdings noch nicht final und kann sich erfahrungsgemäß bis zum Jahresende noch verändern. Bliebe es allerdings bei dem derzeitig ermittelten Zinsniveau, so entspräche dies einem Anstieg von 55 Basispunkten im Vergleich zu unserer Zinsempfehlung zum Bilanzstichtag 31.12.2024. Dies führt zu signifikanten versicherungsmathematischen Gewinnen, die erfolgsneutral über das OCI im Eigenkapital zu erfassen sind, betont Schriever.

Inflation und Rentenanpassungen
Die Inflation in Deutschland hat sich nach Jahren mit deutlich erhöhten Raten seit dem Frühjahr 2025 auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau eingependelt. Im Schnitt lag die Inflationsrate seit März 2025 bei 2,1 Prozent, erreichte im August 2025 2,2 Prozent und im September 2025 2,4 Prozent. Damit stieg sie im Vergleich zum Vormonat August um + 0,2 Prozent, was allerdings im Bereich normaler saisonaler Schwankungen liegt und kein Indiz für einen allgemeinen Trend darstellt. Alles in allem wird für 2025 ein Anstieg der Verbraucherpreise um 2,1 Prozent erwartet. Für 2026 wird derzeit vom Institut für Wirtschaftsforschung ifo München in seiner Herbst-Konjunkturstudie eine Teuerung in Höhe von 2,0 Prozent und für 2027 von 2,3 Prozent prognostiziert. Es gibt damit keine Anzeichen dafür, dass die EZB ihr Inflationsziel von 2,0 Prozent mittelfristig nicht erreichen wird.

Sofern Betriebsrenten gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) anzupassen sind, spielt die erwartete Inflationsentwicklung die maßgebliche Rolle bei der Festlegung des Rententrends für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen. Aufgrund der hohen Duration von Pensionsverpflichtungen ist auch der Rententrend entsprechend langfristig zu wählen. Angesichts der aktuell recht stabilen Erwartung an die weitere Inflationsentwicklung empfiehlt Schriever die Festsetzung des Rententrends in Höhe des mittelfristigen EZB-Inflationsziels von 2,0 Prozent. 

Bei einer Anpassung der Renten in einem dreijährigen Rhythmus kann es außerdem angemessen sein, die in den letzten beiden Jahren aufgelaufene und damit bereits feststehende VPI-Entwicklung zu berücksichtigen, so der Longial-Experte weiter. Dies geschieht technisch dadurch, dass die laufenden Renten in der mathematischen Bewertung zusätzlich zum langfristig gewählten Rententrend einmalig um einen entsprechenden Faktor individuell erhöht werden. Aufgrund der in den letzten Jahren wieder niedrigeren Inflation um die 2,0 Prozent kann aufgrund der geringen Auswirkungen auf den Ansatz eines Anpassungsstaus in vielen Fällen verzichtet werden.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung
Am 8. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Damit stehen die Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr fest. Zum 1.1.2026 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) stark ansteigen und bei dann 8.450 Euro monatlich liegen. In 2025 lag die BBG dagegen noch bei 8.050 Euro. Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ ist zum 1.1.2025 entfallen und die BBG gilt seither als einheitliche Rechengröße für die gesamte Bundesrepublik. 

Ursache für die dynamische Entwicklung ist die zugrunde liegende Lohnentwicklung von 5,16 Prozent im Jahr 2024, erklärt Schriever von Longial: Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung in dem Verhältnis angepasst, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 600 Euro/Jahr bzw. 50 Euro/Monat (§ 159 SGB VI). Die gesetzlichen Regelungen erlauben der Bundesregierung dabei keinen Ermessensspielraum.

Dieser deutliche Anstieg der BBG wird in vielen Fällen einen signifikanten Einfluss auf die Pensionsverpflichtungen ausüben: Davon werden sowohl beitrags- als auch leistungsorientierte Versorgungszusagen, die eine gespaltene Planformel in Abhängigkeit von der BBG aufweisen, betroffen sein. In den Unternehmen, in denen die Gehaltsentwicklung bei mit dem Sprung der BBG nicht Schritt hält, werden bei einer beitragsorientierten Zusage mit gespaltener Planformel die Beiträge für das Kalenderjahr 2026 tendenziell sinken, da dadurch größere Gehaltsbestandteile unterhalb der BBG liegen und zu einem niedrigeren Prozentsatz verbeitragt werden. Dies hat nur einen Effekt auf die zukünftig noch zu zahlenden Beiträge und die daraus entstehenden Anwartschaftszuwächse (Future Service). Bei den endgehaltsabhängigen Leistungszusagen, die Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG schwerer gewichten als diejenigen unterhalb, wird der Sprung der BBG tendenziell zu einem Absinken der Versorgungsanwartschaften führen, sofern das Gehalt nicht mindestens in gleichem Maße anzieht wie die BBG. Dieser Effekt erstreckt sich auf den Past Service wie auch den Future Service und kann je nach Bedeutung der betroffenen Zusagen eine deutliche Entlastung für das bilanzierende Unternehmen bedeuten.

Bewertung von Auszahlungsoptionen
Sieht eine Versorgungsordnung Wahlrechte hinsichtlich der Form der Auszahlung vor, so ist es grundsätzlich möglich, die Wahrscheinlichkeiten für die Inanspruchnahme der jeweiligen Auszahlungsform bei der versicherungsmathematischen Bewertung zu berücksichtigen. Liegen dazu keine unternehmensspezifischen Erkenntnisse vor, so kann für HGB und IFRS auf die Ergebnisse im Ergebnisbericht der aba-Arbeitsgruppe Auszahlungsoptionen zurückgegriffen werden (siehe dazu die Veröffentlichung in der Zeitschrift BetrAV 08/2024). Die im Ergebnisbericht auf Grundlage einer breiten empirischen Auswertung verschiedener Versorgungswerke ermittelten Wahrscheinlichkeiten können möglicherweise auch für die Steuerbilanz angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es nicht der Zustimmung des Arbeitsgebers bedarf und damit ein Rechtsanspruch besteht.

Möglicher PSV-Beitragssatz 2025
Nach ersten Prognosen wird der Beitragssatz für das Jahr 2025 den sehr niedrigen Vorjahreswert von 0,4 Promille übersteigen, jedoch unter dem Zehnjahresdurchschnitt von 1,9 Promille liegen. Dieser Beitragssatz multipliziert mit der PSV-Bemessungsgrundlage, die Unternehmen dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) zum Stichtag 31.12.2024 gemeldet haben, ergibt den 2025 für die Insolvenzsicherung zu entrichtenden Beitrag. Der endgültige Beitragssatz wird im November durch den PSVaG festgelegt.