27. Mai 2020

Zum Gebot der steuerlichen Vermögensbindung für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Unterstützungskasse wechseln will (BMF-Schreiben vom 18.2.2020 – IV C 2 - S 2723/19/10001 :004)

Haben Arbeitgeber den Wunsch, die von ihnen mit der Durchführung ihrer bAV beauftragte Unterstützungskasse zu wechseln, so stellt das BMF jetzt klar: Die bisherige Kasse darf das auf den Arbeitgeber entfallende Vermögen an die neue Kasse übertragen, ohne ihre Steuerfreiheit zu verlieren.


Die Tücken der Steuerfreiheit
Unterstützungskassen streben in aller Regel an, von der Körperschaftsteuer beziehungsweise Gewerbesteuer befreit zu sein. Hierfür sind diverse Voraussetzungen dauerhaft zu erfüllen (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Insbesondere darf das in der Kasse vorhandene Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (sogenannte Zweckbindung). Die Kasse hat also zu gewährleisten, dass ihr Vermögen allein zur Erfüllung der von ihr in Aussicht gestellten Leistungen verwendet wird. Ausnahmen hiervon sieht das KStG nur für denjenigen Anteil des Kassenvermögens vor, welcher das um 25 Prozent erhöhte –  aus einkommensteuerlicher Sicht – zulässige Kassenvermögen übersteigt. Ohne einer solchen Überdotierung ist einer steuerbefreiten Unterstützungskasse damit insofern die Rückübertragung von Mitteln an den beauftragenden Arbeitgeber nicht möglich (siehe die hierzu ergangene Rechtsprechung in Weitblick 2/2019 ). Auch zu der Frage, ob im Zuge eines Versorgungsträger-Wechsels Vermögen zwischen Unterstützungskassen unter Wahrung der Steuerfreiheit der abgebenden Kasse übertragen werden kann, enthält das KStG keinen expliziten Hinweis.

Der Sonderfall der Gruppen-Unterstützungskasse
Verwaltet eine Unterstützungskasse die bAV eines einzelnen Arbeitgebers allein, ergeben sich diesbezüglich in aller Regel keine weiteren Schwierigkeiten. Entfallen dort nämlich die Verpflichtungen des Arbeitgebers bei der abgebenden Kasse, befindet man sich naturgemäß unmittelbar im Fall der Überdotierung. Damit wird eine Mittelauskehr an eine andere Kasse möglich. Kompliziert wird es hingegen bei einer Gruppen-Unterstützungskasse, welche die bAV verschiedener, womöglich einander völlig fremder Arbeitgeber durchführt. Dort werden sich Bestandsänderungen bei einem einzelnen Arbeitgeber kaum auf die Gesamt-Vermögens- und Verpflichtungs-Verhältnisse der Kasse auswirken. Scheidet also ein Arbeitgeber aus einer Gruppen-Unterstützungskasse aus, kommt es in aller Regel nicht zu einer Überdotierung der Kasse unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens. Inwieweit dann eine Auskehrung von Vermögensmitteln unter Erhalt der Steuerfreiheit der Kasse zulässig ist, wird weder durch das KStG noch durch die hierzu ergangenen Richtlinien (KStR) klar beantwortet.

Die Sicht der Finanzverwaltung
Diese unklare Lage hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit seinem Schreiben nunmehr beseitigt. Dieses führt für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einer steuerbefreiten Unterstützungskasse aus, dass bei einer unmittelbaren Übertragung der auf diesen Arbeitgeber entfallenden Vermögenswerte auf eine zweite Unterstützungskasse das Gebot der Vermögensbindung gewahrt ist. Dies gilt dann, wenn die aufnehmende Kasse künftig die betreffende bAV auch tatsächlich durchführt. Dabei ist es nach Auffassung des BMF zudem unerheblich, ob die Satzung der jeweils betreffenden Kasse eine derartige Übertragung von Vermögenswerten tatsächlich regelt.

Fazit

Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen. Die gegenteilige Auffassung hätte es steuerfreien Gruppen-Unterstützungskassen praktisch unmöglich gemacht, bei Ausscheiden eines Arbeitgebers Vermögen (unmittelbar) auf eine zukünftig zuständige Kasse zu übertragen. Dennoch bleiben Fragen offen. Diese betreffen weniger die abgebende Kasse und körperschaftsteuerliche Fragen, sondern die aufnehmende Kasse aus einkommensteuerlicher Sicht. Ihr sind nämlich hinsichtlich der Höhe der ihr zuzuwendenden Mittel nach § 4d Einkommensteuergesetz ebenfalls enge Grenzen gesetzt. Ob diese Grenzen bei Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Versorgungsträgers unbeachtlich sind, ist weiterhin fraglich. Hierzu hatte sich das BMF in der Vergangenheit allein für den Fall positiv geäußert, dass die für einen ausgeschiedenen Begünstigten vorhandenen Rückdeckungsversicherungen zwischen den Kassen übertragen und unverändert fortgeführt werden. Es wäre wünschenswert, wenn sich das BMF – über diesen Spezialfall hinaus – ganz allgemein zu der Frage äußern würde, ob bei einem Wechsel des Versorgungsträgers der aufnehmenden Kasse die Mittel der abgebenden Kasse uneingeschränkt zugewendet werden können, ohne dass dies (anteilig) steuerschädlich ist. Nur dann würde auch die Bildung steuerlich unzulässiger Mittel bei der aufnehmenden Kasse unterbleiben.

Michael Gerhard, Aktuar (DAV), Recht | Steuern, Longial