19. Februar 2020

Versorgungsausgleich: negative Entwicklung der Versorgungslage (BGH-Beschluss vom 11.9.2019 – XII ZB 627/15)

In seinem Beschluss vom 11.9.2019 befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Fragestellungen beim Ausgleich einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Zusage, insbesondere im Hinblick auf deren nachehezeitliche Herabsetzung.


Der Fall
Der klagende Ehemann ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (GGF) der von ihm gegründeten GmbH, die ihm am 20.12.2006 eine Pensionszusage erteilte. Dort ist als Datum für seinen Diensteintritt der 1.1.1996 vermerkt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird ihm eine monatliche Altersrente in Höhe von 5.000 Euro versprochen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens erfolgt eine ratierliche Berechnung seiner Anwartschaften, für deren Höhe der Zeitpunkt der Zusageerteilung maßgebend sein soll. Die GmbH hat zur Absicherung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Als Ehezeit wird der Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 30.9.2011 zu Grunde gelegt.

Noch im laufenden erstinstanzlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich vereinbart der Ehemann mit der GmbH eine Änderung der Pensionszusage dahingehend, dass seine bis zum Stichtag 31.12.2011 erdiente Anwartschaft in Höhe von monatlich 1.420 Euro festgeschrieben wird. So als wäre er ohne Eintritt des Versorgungsfalls vorzeitig ausgeschieden. Eine weitere Kürzung wird nicht vereinbart.

Fehlende Ausgleichsreife wegen Vorbehalt der einseitigen Lösung durch zusagenden Arbeitgeber?
Als beherrschender GGF fällt die Zusage des Ehemanns nicht unter das Betriebsrentengesetz. Trotzdem geht der BGH bei der hier vorliegenden Pensionszusage von einem verfestigten Anrecht im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) aus, da eine wirksame Widerrufs- oder sonstige Vorbehaltsklausel, die bei Pensionszusagen für GGF grundsätzlich zulässig sind, fehlt. In der Zusage würde nur auf allgemeine Widerrufsklauseln aus dem allgemeinen Zivilrecht verwiesen.

Bestimmung des Ehezeitanteils
Beginn der Gesamtzeit
Bestand die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers bereits bei Erteilung der Zusage, ist bereits aufgrund der steuerrechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Gesamtzeit allein auf das Datum der Versorgungszusage als Beginn der Zugehörigkeit abzustellen – nicht auf den Diensteintritt und nicht auf die Gründung der Gesellschaft.

Ende der Gesamtzeit bei Schließung des Versorgungssystems
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zum Schutz des beteiligten Versorgungsträgers allein das in den Wertausgleich einbezogen werden, was zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden ist. Durch den Nachtrag ist die ursprünglich vereinbarte Pensionszusage in Höhe von 5.000 Euro monatlich zum 31.12.2011 auf einen unverfallbaren Anspruch in Höhe von 1.420 Euro monatlich vermindert worden. Ein Einfluss des Ehemanns (GGF und zeitgleich ausgleichspflichtige Person) auf die Höhe des Anrechts kann gegebenenfalls ausgeglichen werden, indem der andere Ehegatte von seinen Anrechten weniger oder gar nichts abgeben muss.

Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung bzw. Verpfändungsvereinbarung
Gegenstand des Ausgleichs ist die Versorgungszusage der ausgleichspflichtigen Person – nicht die von der GmbH nur als Finanzierungsinstrument benutzte Rückdeckungsversicherung. Um bei der internen Teilung ein eigenständig und entsprechend gesichertes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG zu übertragen, muss der Beschluss des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich klarstellen, dass in Höhe des Ausgleichswerts das bei dem Träger der Rückdeckungsversicherung entsprechend (bei inkongruenter Deckung also anteilig) bestehende Deckungskapital dem zu begründenden Anrecht zugeordnet wird. Das Anrecht der berechtigen Person soll ebenso über eine Lebensversicherung gesichert sein, wie das der pflichtigen Person.
Wurde weitergehend die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung zur Insolvenzsicherung an die ausgleichspflichtige Person verpfändet, muss dies auch bei der ausgleichsberechtigen Person erfolgen. Folglich muss das Gericht auch ein gegebenenfalls bestehendes Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung in Höhe des Ausgleichswerts der ausgleichsberechtigten Person zuordnen.

Fazit

Der BGH konkretisiert an entscheidenden Stellen seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Teilung von Versorgungszusagen für GGF und gibt in seinem Beschluss auch Leitlinien für die Tenorierung.

Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial