26. Mai 2021

Verbesserung der Rahmenbedingungen für regulierte Pensionskassen bei Nachschüssen von Arbeitgebern

Jetzt ist es beschlossen: Die Ergänzung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur interessengerechten Sanierung von Teilbeständen bei Pensionskassen.


Im Weitblick 1/2021 wurde bereits angekündigt, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für sogenannte regulierte Pensionskassen verbessern möchte. Am 6. Mai hat der Bundestag diese Änderung, als „Passagier“ im Artikel 18 des Omnibusgesetzes Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz, nun beschlossen.

Anders als ursprünglich vorgesehen, hat der Gesetzgeber die Änderung aber nicht im § 233 VAG, sondern im § 234 VAG vorgenommen. Dafür wird dieser um einen Absatz 7 ergänzt. Weitere Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf sind nach den Ausschüssen und Beratungen aber nicht vorgenommen worden.

Individuelle Entscheidungsmöglichkeit für Trägerunternehmen
Damit ist es nun möglich, dass bei sogenannten „regulierten“ Pensionskassen auch Teilbestände durch Zusatzleistungen der Trägerunternehmen saniert werden können. Das ist vor allem für Pensionskassen hilfreich, die nicht nur von einem Unternehmen getragen werden, sondern zum Beispiel einer ganzen Branche als Versorgungseinrichtung zur Verfügung stehen. Sollte eine solche Kasse in Schieflage geraten, mussten bislang alle Trägerunternehmen dieser Kasse einer einheitlichen Sanierung durch Zusatzbeiträge oder durch Leistungskürzung zustimmen. Das kann sich durchaus als schwierig herausstellen.

Jedes Trägerunternehmen kann nun für sich entscheiden, ob es für seine (ehemaligen) Arbeitnehmer Zusatzbeiträge aufwendet oder eine Leistungskürzung in Kauf nimmt. Entschließt sich ein Unternehmen zur Zahlung eines Sanierungsbeitrages, dann wirkt sich das auch nur auf den Teilbestand des Trägerunternehmens aus. Die Versorgungsberechtigten der übrigen Unternehmen profitieren davon nicht.

Für die Pensionskassen ist es mit dieser Gesetzesänderung nun einfacher, sich im Falle eines Falles sukzessive zu sanieren.

Für Pensionskassen, die zu einem Versicherungskonzern gehören, spielt die Gesetzesänderung meist keine Rolle, denn in der Regel handelt es sich hierbei um sogenannte „deregulierte“ Pensionskassen, bei denen die Trägerunternehmen nicht zur Sanierung der Pensionskassen herangezogen werden können.

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial
(Seit 1993 im Bereich der betrieblichen Altersversorgung aktiv. Als Dozent | Referent für die Campus Institut AG im Studium Betriebswirt bAV (FH), die Deutsche Makler Akademie und weitere mehr tätig.)