07. Dezember 2022

Steuerliche Folgen bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten nach einem Versorgungsausgleich – Regelungen bei der Basisrente und der bAV

BMF-Schreiben vom 31.08.2022 zum Versorgungsausgleich: Renten, die eine bestimmte Mindesthöhe nicht überschreiten, dürfen abgefunden werden. Damit möchte der Gesetzgeber Versorgungsträger vom Verwaltungsaufwand entlasten, der durch eine lebenslange Rentenauszahlung entsteht.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, wie sich eine solche Abfindung im Einzelfall steuerlich auswirkt insbesondere bei Anrechten, die im Zuge eines Versorgungsausgleichs geteilt wurden und erst dadurch unter die definierte Grenze fallen.

Für die Riester-Rente hat der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsrentenstärkungs-gesetzes in § 93 Abs. 3 S. 4 EStG folgende Regelung getroffen: sinkt eine Riester-Rente nach Beginn der Auszahlungsphase infolge des Versorgungsausgleichs unter die Grenze der Kleinbetragsrente, kann sie förderunschädlich mit einem Schlag abgefunden werden. Die bereits gewährten Zulagen und Steuervorteile müssen danach nicht zurückgezahlt werden. Die monatliche Bezugsgröße zum 01.Januar 2022 beträgt 3.290 Euro, so dass 2022 eine Kleinbetragsrente vorliegt, wenn ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von 33,95 Euro nicht überschritten wird. Eine Aussage über die Einkommenssteuerpflicht der Abfindung ist damit jedoch nicht verbunden.

Was aber gilt für Basis- und Betriebsrenten? Kann man diese Vorschrift für die Riester-Rente auch für diese Fälle anwenden?

Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen
Die auf Klärung gerichtete Anfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beantwortete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 31.08.2022.

Für Basisrenten fehlt es nach Auffassung des BMF an einer gesetzlichen Grundlage, da die Regelung mit der Maßgabe verbunden war, die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente zu verbessern. Sie zielt nicht auf die Basisrente. Jedoch gab das Ministerium bekannt, dass es die Möglichkeit einer solchen Abfindung auch bei Basisrenten als eine sinnvolle Vereinfachung ansehe. Folglich sei eine entsprechende gesetzliche Änderung zu prüfen.

Für Betriebsrenten stellte das BMF fest, dass es für die über § 3 Nr. 63 EStG geförderte betriebliche Altersversorgung keine schädliche Verwendung gibt und Abfindungen – auch von Kleinbeträgen – der Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG unterfallen, wenn die Leistungen auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassenen Beiträgen beruhen.

Bestrebungen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft
Der GDV gibt sich damit nicht zufrieden und hat zusammen mit anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft in einer kürzlich veröffentlichen Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 das Thema wieder vorgelegt. Er regt an, nicht nur für die Basisrente, sondern auch für die betriebliche Altersversorgung gesetzlich klarzustellen, dass eine Kleinbetragsrentenabfindung nach einem Versorgungsausgleich steuerunschädlich möglich sein soll. Bei der Basisrente soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente nicht zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Beiträge (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) führen. Ebenso sollen bei einer betrieblichen Altersversorgung die gemäß § 3 Nr. 63 EStG geförderten Beiträge im Rahmen einer Kleinbetragsrentenabfindung steuerfrei sein.

Fazit

Es stimmt hoffnungsvoll, dass das Bundesministerium zumindest bei der Basisrente eine gesetzliche Änderung in Erwägung zieht. Ob der Funke auch auf die betriebliche Altersversorgung überspringt, muss abgewartet werden. Einen Anhaltspunkt könnte die Antwort des BMF auf eine Rückfrage des GDV liefern. Dieser fragt nach, ob die bisherige Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG durch eine Kleinbetragsrentenabfindung nach Versorgungsausgleich nicht verloren ginge. Informationen über eine Antwort des BMF liegen aktuell noch nicht vor.

Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial