22. Mai 2019

Einstandspflicht des PSV: Einschätzung des EuGH

Am 8.5.2019 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH vom 20.2.2018 (BAG, 3 AZR 142/16) zu den Fragen seine Schlussanträge gestellt (Rechtssache C – 168/18).

BAG, 3 AZR 142/16

Es geht hier um den zu entscheidenden Fall, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) letztlich für einen Anspruch des Klägers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eintreten muss. Diese ist zahlungsunfähig und kann deshalb ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, für eine Leistungskürzung einer Pensionskasse einzustehen. Nach dem deutschen Betriebsrentenrecht besteht für eine Pensionskassenversorgung keine Sicherungspflicht über den PSVaG und somit auch keine Pflicht des Arbeitgebers, Beiträge zu leisten.

Antwort des Generalanwalts
Im Ergebnis bejaht der Generalanwalt jedoch die Haftungsfragen und vertritt hierzu die Auffassung, dass eine Einstandspflicht im Hinblick auf die Rente zu 100 Prozent gegeben ist. Denn schließlich haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmerinteressen geschützt werden. Das würde eben auch die vollständige Leistungserfüllung beinhalten. Dies Ergebnis überrascht insofern, als dass der EuGH in einem anderen Verfahren entschieden hatte, dass erst bei einer Unterschreitung von 50 Prozent der Leistungen ein Anspruch besteht.

Ob letztendlich der PSV haftet und im Ergebnis Leistungen erbringen muss, für die keine Beitragspflicht bestand, hängt nach Auffassung des Generalanwalts davon ab, ob die Umsetzung der in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Verpflichtung in den Aufgabenbereich der Einrichtung fällt und ihr vom Staat übertragen wurde Diese Frage sei vom nationalen Gericht zu beurteilen.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH den Schlussanträgen folgen wird und falls ja, wie dann die höchstrichterliche Rechtsprechung zur konkreten Haftung des PSV ausfallen wird.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial