21. Februar 2018

Anrechnung anderer Versorgungsbezüge (LAG Düsseldorf-Urteil vom 2.6.2016 – 6 Sa 111/17)

In seinem Urteil hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf über eine besondere Konstellation der Anrechnung zu entscheiden.

 

Wie funktioniert eine Anrechnung grundsätzlich?

Eine Versorgungszusage wird meist so erteilt, dass andere Versorgungen des Arbeitnehmers sich nicht auf die Leistungshöhe auswirken. Der Arbeitgeber kann jedoch auch in seiner Versorgungszusage andere Versorgungen berücksichtigen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei sogenannten Gesamtversorgungszusagen. Möglich ist jedoch zum Beispiel auch die Aufteilung eines Versorgungswerkes eines Arbeitgebers auf mehrere Versorgungsträger.

Die Berücksichtigung der anderen Versorgungsansprüche erfolgt dabei in der Regel durch eine sogenannte Anrechnung. Dabei reduziert sich der zugesagte Anspruch der (höchsten) Versorgungszusage um die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus der anzurechnenden Versorgung erhält.

Gesetzliche Regelung

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) lässt die Anrechnung jedoch nicht uneingeschränkt zu. In § 5 Abs. 2 BetrAVG ist geregelt, dass eine Anrechnung anderer Versorgungsansprüche nur dann zulässig ist, wenn die Leistungen mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen. Damit soll auch verhindert werden, dass die Entgeltumwandlung eines Mitarbeiters zu einer Reduzierung des Arbeitgeberanspruchs führt.

Wie hat das Gericht entschieden?

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer ursprünglich eine Pensionskassenzusage erhalten, deren Beitrag der Arbeitgeber zu 2/3 und der Arbeitnehmer zu 1/3 trug. Später erhielt der Arbeitnehmer eine weitaus bessere Versorgung über eine Direktzusage. Die Leistungen der Pensionskasse sollten auf die Leistungen dieser Direktzusage angerechnet werden. In diesem Rahmen wurde vereinbart, dass zukünftig keine weiteren Beiträge mehr an die Pensionskasse entrichtet werden sollten, woran sich der Arbeitnehmer auch zunächst hielt. 

Ohne Kenntnis des Arbeitgebers nahm er die Beitragszahlung zur Pensionskasse Jahre später privat wieder auf. Das führte dazu, dass über die gesamte Laufzeit der vom Arbeitnehmer finanzierte Beitragsteil größer als 50 Prozent war. Der Arbeitnehmer verlangte mit dieser Begründung vom Arbeitgeber die Auszahlung der Direktzusage ohne Anrechnung seiner Pensionskassenrente. Der Arbeitgeber sah dies anders.

Vor dem LAG Düsseldorf hatte der Arbeitgeber mit seinem Vorbringen Erfolg: Er durfte den gesamten Teil der Pensionskassenleistung anrechnen, der während der Zeit der überwiegenden Beitragsleistung durch den Arbeitgeber begründet wurde. 

Fazit: 

Bei der Anrechnung ist die anzurechnende Leistung einheitlich darauf zu überprüfen, ob der Arbeitgeberanteil mindestens 50 Prozent betrug. Eine Aufteilung könnte ihrerseits zu willkürlichen Ergebnissen führen. Ausnahmsweise kommt aber auch eine Aufspaltung der anzurechnenden Leistung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer abredewidrig durch private Beitragszahlungen den Finanzierungsanteil verschiebt. 

Mit der vom LAG entwickelten Begründung ist eine Aufteilung auch in anderen Fällen denkbar, wenn eine Partei es ansonsten in der Hand hätte, mit einer Veränderung der Beitragszahlung die Anrechenbarkeit über oder unter die 50 Prozent-Grenze zu verschieben. 

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Recht | Steuern, Longial