25. August 2021

Neues BMF-Schreiben zur „steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 12. August 2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein umfassendes Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung überarbeitet.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt dabei das alte BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017. Um den Vergleich zu erleichtern, sind die Änderungen zur vorangehenden Fassung im Schreiben fett hervorgehoben. Von den zahlreichen Änderungen möchten wir einige wichtige genauer erklären:

Auslagerung auf einen Pensionsfonds
Bei der Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds ist die Zahlung des Pensionsfondsbeitrags nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Anwärter erwerben nach der Auslagerung jedoch, sofern dafür keine andere Lösung gefunden wird, neue Anwartschaften als Direktzusage hinzu. Diese sollen nicht regelmäßig (als „Gesamtplan“) auf den Pensionsfonds übertragen werden dürfen, weil damit die Steuerfreigrenze des § 3 Nr. 63 EStG, die für laufende Beiträge an einen Pensionsfonds gilt, umgangen werden könnte. 
Das BMF stellt in Randnummer 56 klar, dass die eine weitere Beitragszahlung bei Rentenbeginn kein solcher schädlicher Gesamtplan ist.

Führt der Arbeitgeberzuschuss zur Novation?
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltumwandlung durch einen Zuschuss zu erhöhen. Hierzu wurden in vielen Fällen bestehende Versicherungsverträge erhöht. 
Für ältere Versicherungsverträge gelten steuerlich die Regelungen weiter, die bei ihrem Abschluss galten. Eine Vertragsänderung (sog. „Novation“) kann dazu führen, dass dies verloren geht.
Das BMF stellt explizit fest, dass der Arbeitgeberzuschuss nicht zu einer Novation führt. (Rn 148a). Leider ist nicht ganz deutlich, ob dies auch für vor 2005 abgeschlossene Verträge (§ 40b a.F. EStG) gelten soll. 

Geringverdienerförderung und Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen
In § 100 EStG ist die Geringverdienerförderung geregelt. Unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss zu arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung.
Eine Entgeltumwandlung ist selbstverständlich nicht förderfähig. Wie sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen als Entgeltumwandlungsbeitrag nutzt und der Arbeitgeber diesen Beitrag erhöht? Kann der Arbeitgeber für seinen Erhöhungsteil die Förderung beanspruchen?
Das BMF meint, dass hier kein Förder-Anspruch nach § 100 EStG besteht. (Rn. 111a)
Es behandelt einen rein arbeitgeberfinanzierten Zusatzbeitrag wie eine Entgeltumwandlung. Damit entsteht ein Widerspruch zur arbeitsrechtlichen Einordnung, nach der auch z.B. bei Matching-Modellen der Arbeitgeberzuschuss nicht als Entgeltumwandlung behandelt wird.

Weitere Änderungen, die das BMF-Schreiben mit sich bringt, erläutern wir in der nächsten Ausgabe des Weitblicks.

Gordon Teckentrup, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Recht | Steuern, Longial
(Experte für alle steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen der bAV, insbesondere Versorgung von GGF, Einrichtung und Änderung von Versorgungswerken, Unternehmensfusionen und Betriebsübergängen sowie Verwaltung von Versorgungswerken)