02. Dezember 2020

Meldepflicht für privilegierte privat finanzierte Betriebsrenten - BSG schafft Klarheit für Arbeitgeber

Bei der Verbeitragung von Versorgungsbezügen verfolgt das Bundessozialgericht eine strenge Linie. Aktuelle Urteile bestätigen das: Arbeitgeber müssen betriebliche Renten der Krankenkasse melden, auch wenn diese während des Erwerbslebens von den Arbeitnehmern privat finanziert werden.


Was muss der Krankenkasse gemeldet werden?
Versorgungsbezüge von Rentnern, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen den Krankenkassen gemäß Sozialgesetzbuch (§ 229 SGB V) von den Arbeitgebern gemeldet werden. Bei diesen Bezügen handelt es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind, sofern sie der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen oder aufgrund eingeschränkter Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Darunter fallen auch Leistungen der bAV.

Was gehört zu den betrieblichen Versorgungsleistungen?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur bAV Versorgungsleistungen vom aktuellen oder früheren Arbeitgeber sowie von Institutionen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) wie zum Beispiel Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Versicherungen. Hier besteht in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Einrichtung und einer Erwerbstätigkeit (sogenannte institutionelle Abgrenzung). Wie der individuelle Beitrag ausgestaltet ist, ob dieser also zum Beispiel ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen wird, bleibt unberücksichtigt. Diese institutionelle Abgrenzung hat auch das Bundesverfassungsgericht schon 2010 im Grundsatz bestätigt (BVerfG-Kammerbeschluss vom 6.9.2010 –1 BvR 739/08). Ausnahmen von der Verbeitragung bestehen nur, wenn Versorgungsberechtigte eine Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat fortführen. Dann entfällt für den privat fortgeführten Teil der Leistung der Bezug zum Erwerbsleben.

Aktuelle BSG-Entscheidungen sorgen für Klarheit 
Das BSG hat sich am 18.8.2020 in mehreren Entscheidungen (führend B 12 KR 4/19 R) mit den privaten Versicherungsverträgen von Seelotsen befasst. Der Dienstherr hatte einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Die Lotsen konnten so eine private Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung als Versicherungsnehmer abschließen. Das Versicherungsunternehmen verzichtete auf eine Gesundheitsprüfung und eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versorgungsberechtigten als Versicherungsnehmer war nicht vorgesehen. Der Abschluss zu diesen Konditionen war ausschließlich der Gruppe der Lotsen vorbehalten.
Wegen dieser engen Verknüpfung zwischen privater eigenfinanzierter Altersversorgungszusage sowie der besonderen Exklusivität der privaten Verträge während des Erwerbslebens hat das BSG nun auch hier entschieden, dass die Versorgungsleistungen dieser privaten Versicherungsverträge als Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zu werten, und vom Rentner darauf entsprechend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.

Sind auch andere Ausgestaltungen von den Urteilen betroffen?
Nach unserer Erfahrung bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern durchaus häufiger die Möglichkeit, eine privat zu finanzierende Lebensversicherung zu besonderen Konditionen im Rahmen von betrieblichen Versorgungswerken abzuschließen.
Aufgrund der Entscheidung zu den Seelotsen kann zu diesen Fällen eine Parallele gezogen werden. Auch hier sind dann die Leistungen aus den privaten Versicherungen als Versorgungbezug zu bewerten und zu verbeitragen.

Fazit

Auch Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen können Versorgungsbezüge darstellen, wenn sie im Rahmen betrieblicher Versorgungssysteme eingerichtet wurden.

i Was ist zu tun?

  • Prüfen, ob es im Unternehmen Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen gibt, die nicht über eine Versorgungseinrichtung der bAV ausgezahlt werden, aber im Bezug zum Erwerbsleben des Versorgungsberechtigten im Unternehmen stehen.
  • Diese Leistungen muss der Arbeitgeber der Krankenkasse melden.
  • Arbeitnehmer sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass auf die Versorgungsleistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial