25. August 2021

Jetzt handeln! Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei bAV über Entgeltumwandlung ab 2022

Für Unternehmen mit versicherungsförmiger bAV heißt es ab 1.1.2022: 15 Prozent Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Das bedeutet einiges an Vorbereitung. Daher der Rat: Umgehend aktiv werden!


Zuschusspflicht jetzt auch für Entgeltumwandlungen vor 2019
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind viele Neuerungen in Kraft getreten, um die bAV zu verbreiten. Seit 1.1.2019 gilt der in § 1a Abs. 1a in Verbindung mit § 26a Betriebsrentengesetz geregelte obligatorische Arbeitgeberzuschuss. Er trifft alle Unternehmen, die eine bAV durch Entgeltumwandlungen über Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds anbieten. Für Vereinbarungen, die schon vor Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor: Erst ab dem 1.1.2022 muss der Arbeitgeber auch für diese Versorgungszusagen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zahlen. Arbeitgeber sollten daher jetzt handeln, denn mit der ersten Gehaltsabrechnung im Januar 2022 muss der Pflichtzuschuss spätestens umgesetzt sein. Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse umgesetzt werden, sind davon nicht betroffen.

Zu klären: pauschal oder spitz?
Eine viel diskutierte Frage beim Pflichtzuschuss ist, ob der Arbeitgeber ihn pauschal oder spitz rechnen soll. Was steckt dahinter? Durch die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer sparen neben den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Unternehmen diese Ersparnis fast vollständig an die Arbeitnehmer zur Erhöhung der Versorgungsleistungen weiterleiten sollen. Der Arbeitgeber ist aber nur dazu verpflichtet, so viel an Zuschuss zu leisten, wie er auch tatsächlich an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart hat. Das bedeutet: eine spitze Abrechnung auf den Cent genau. 

Die Alternative: Ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Beitrages. Die Tücke liegt dabei im Detail: Liegt das Brutto-Einkommen nach Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung (West), aktuell 85.200 Euro jährlich, ergibt sich keine Sozialversicherungsersparnis. Liegt das Einkommen nach Entgeltumwandlung oberhalb der BBG zur gesetzlichen Krankenversicherung (aktuell 58.050 Euro jährlich), aber unter 85.200 Euro, wird nur der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag (zusammen 10,5 %) vom Arbeitgeber eingespart. Die volle Ersparnis erzielen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aktuell bei Einkommen unterhalb von 58.050 Euro.

Was passt für welches Unternehmen?
Unternehmen mit Mitarbeitern, deren Gehälter sich fast ausschließlich im Rahmen der BBG bewegen, wählen eher die pauschale Variante. Denn der finanzielle Mehraufwand ist gering, der Verwaltungsaufwand einer Spitzabrechnung dagegen sehr hoch. Bei Unternehmen mit einem hohen Anteil an Gehältern oberhalb der BBG, kann eine spitze Abrechnung Sinn machen: Der Verwaltungsaufwand bleibt zwar sehr hoch, ist jedoch im Verhältnis zu einem pauschalen Zuschuss vielleicht wirtschaftlich gerechtfertigt. Dennoch drückt ein pauschaler Zuschuss für alle eine Wertschätzung des Unternehmens für seine Belegschaft aus – ein Nutzen für die Firmen, der nicht in Euro zu beziffern ist.

Drei Lösungsvorschläge
Welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen sollten, hängt unter anderem von den individuellen Vertragsgestaltungen und Durchführungswegen im Unternehmen sowie den beteiligten Versorgungswerken ab. Dennoch gibt es drei Lösungsansätze, an denen sich Arbeitgeber orientieren können:

  • Die bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung um den 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss erhöhen. Allerdings lassen viele ältere Versicherungsverträge mit einem hohen Rechnungszins diese an sich sehr einfache Lösung meist nicht zu.
  • Ein neuer zusätzlicher Vertrag, der nur den Pflichtzuschuss berücksichtigt. Wird nur der Pflichtzuschuss eingezahlt, handelt es sich meist um sehr geringe Beiträge je Arbeitnehmer. Und viele Pensionskassen und Versicherer sehen Mindestbeiträge vor, die bei Neuverträgen erreicht werden müssen.
  • Die bestehende Entgeltumwandlung ändern, indem der Pflichtzuschuss in den gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eingerechnet wird. So bleibt es beispielsweise dabei, dass 100 Euro in einen bestehenden Direktversicherungsvertrag eingezahlt werden. Der Teil der Entgeltumwandlung wird dann um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer wandelt ungefähr 87 Euro seines Gehalts um, den Rest ergänzt der Arbeitgeber als Zuschuss. Hierfür ist allerdings eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich.

i Was ist zu tun?

  • Unternehmen sollten prüfen, welche Lösung ihrem Bedürfnis am ehesten entspricht – und bedenken, dass je nach Alternative dabei auch entweder eine Anpassung kollektiver Regelungen, etwa einer Betriebsvereinbarung, oder der einzelnen Umwandlungsvereinbarungen erfolgen muss.
  • Bereits jetzt an die Umsetzung machen, um im Januar 2022 startklar zu sein.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial
(Seit 1993 im Bereich der betrieblichen Altersversorgung aktiv. Als Dozent | Referent für die Campus Institut AG im Studium Betriebswirt bAV (FH), die Deutsche Makler Akademie und weitere mehr tätig.)