04. September 2019

Informationspflichtenverordnung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Die VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) wurde am 27.6.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ergänzt die Änderungen im VAG, welche aufgrund der Umsetzung der sogenannten EbAV-II-Richtlinie 2016/2341 erforderlich waren. Grundlage für den Erlass der VAG-InfoV ist § 235a VAG.


Insgesamt gelten somit für alle Durchführungswege, die unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fallen, weitreichende Informationspflichten. Allein im VAG regeln mittlerweile sieben Normen diese Pflichten. Dabei gibt es allgemeine Vorschriften, die immer gelten, sowie weitere Spezialregelungen, die während der unterschiedlichen zeitlichen Phasen der Versorgung gelten:

  • vor Beginn der Teilnahme an einem Altersversorgungssystem,
  • bei Beginn der Teilnahme an einem Altersversorgungssystem,
  • als Leistungsanwärter,
  • als Leistungsempfänger.


Was beinhaltet sie?
Die VAG-InfoV ergänzt die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und versucht, diese teilweise zu konkretisieren, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung und Form der Informationsbereitstellung (zum Beispiel elektronisch oder in Papierform). Die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten treten dabei zusätzlich neben beispielsweise bestehende arbeitsrechtliche Informationspflichten. Insgesamt hat man dabei leider die Chance nicht genutzt, die unterschiedlichen Pflichten zu harmonisieren. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass bei all diesen unterschiedlichen Vorgaben den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen werden darf. Bei einer Auslagerung einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds wird zum Beispiel nicht der Stand des gebildeten Versorgungskapitals, sondern typischerweise die Höhe der erworbenen Anwartschaft mitgeteilt.

Ab wann gilt die VAG-InfoV?
Die betroffenen Versorgungsträger müssen jetzt die Anforderungen zu den Informationspflichten umsetzen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass die Informationen während des Anwartschaftsverhältnisses auf Informationen eines zurückliegenden Zeitraums basieren. Daher muss den Versorgungsanwärtern erst ab 2020 eine Renteninformation nach den neuen Vorgaben zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Regelung für die übrigen Vorgaben findet sich leider nicht, auch keine sonstigen Übergangsvorschriften. Allerdings wird man wohl den Versorgungsträgern bei derart umfangreichen Änderungen einen gewissen Einführungszeitraum zubilligen müssen. Hier bleibt abzuwarten, ob es noch weitere Äußerungen der BAFin geben wird.

Fazit:

Die Versorgungsträger sind nun dazu angehalten, kurzfristig die Informationen, welche sie bereitstellen müssen, zu überarbeiten und an die neuen Anforderungen anzupassen.

Bernd Wilhelm-Werkle, LL.M. Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial