27. Mai 2020

Berücksichtigung von Altersteilzeit bei Berechnung der Betriebsrente (BAG-Urteil vom 21.1.2020 – 3 AZR 565/18)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich schon öfters mit der Frage beschäftigt, ob die Altersteilzeit mit einem Teilzeitfaktor bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente bewertet werden darf. Mit diesem Urteil wird die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung fortgeführt und weiter klargestellt.


Der Fall
Die Klägerin hatte mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeit-Vereinbarung im Blockmodell geschlossen. Bei der Berechnung der anschließenden Betriebsrente berücksichtigte die Beklagte für die Zeit der Altersteilzeit einen Teilzeitfaktor. Dabei ging die Beklagte nicht von dem tatsächlichen Gehalt aufgrund der Altersteilzeit-Vereinbarung aus, sondern von einem fiktiven Vollzeitgehalt. Daraus errechnete sie eine fiktive Vollrente bei Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Vollzeit. Anschließend wandte die Beklagte wegen der insgesamt 64 Monate dauernden Altersteilzeit einen Teilzeitfaktor von 90,909 Prozent bei einer Gesamtdienstzeit von 352 Monaten an. Die Klägerin war der Ansicht, dass dieser Teilzeitfaktor auf die Altersteilzeit nicht anzuwenden sei und begehrte eine höhere Betriebsrente.

Entscheidung des BAG
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente. Nach Auffassung des BAG war die zugrundeliegende Versorgungsordnung auszulegen. Diese enthielt zwar keinen expliziten Passus zur Altersteilzeit, jedoch war eine Regelung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter enthalten.

Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung
Schon in früheren Entscheidungen hatte das BAG bestätigt, dass die Altersteilzeit-Beschäftigung eine Form der Teilzeitbeschäftigung ist (vergleiche zuletzt BAG-Urteil vom 23.2.2016 – 3 AZR 44/14), auch wenn sie im Blockmodell erfolgt.
Auch aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung lässt sich dieser Schluss herleiten. Durch den auf die letzten 36 Monate gestreckten Referenzzeitraum und das Abstellen auf das tatsächlich in diesem Zeitraum bezogene monatliche pensionsfähige Arbeitsentgelt wird eine in diesem Zeitraum erfolgte Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt. Das heißt: Das pensionsfähige Diensteinkommen knüpft nicht an ein Vollzeiteinkommen, sondern an das tatsächlich bezogene an. Nach der so erfolgten Ermittlung des tatsächlich bezogenen pensionsfähigen Einkommens wird schließlich gemäß der Versorgungsordnung bei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise oder mit unterschiedlichen Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigt waren, die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert.

Versorgungsordnung berücksichtigen
Die Regelung in der Versorgungsordnung enthält damit einen Dienstzeitfaktor und betont in besonderem Maße den Entgeltcharakter gegenüber dem Versorgungscharakter der Betriebsrente. Zwar ist das pensionsfähige Diensteinkommen Ausgangspunkt für die Festlegung des Rentenniveaus. Dies jedoch nur in dem Umfang, der der während des gesamten Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung entspricht.

Weiter führt das BAG aus, dass bei Erlass der Versorgungsordnung das Altersteilzeit-Gesetz schon bestand, die Parteien dennoch nicht eine andere Regelung für Altersteilzeit-Fälle geschaffen haben. Dies spreche auch dafür, dass für die Altersteilzeit die Regelungen aus der bestehenden Versorgungsordnung zur Teilzeitbeschäftigung Anwendung finden sollten.

Auch weitere Gründe sprachen für die Berechnung der Beklagten, sodass der Klägerin keine höhere Betriebsrente zustand.

Fazit

Soweit Regelungen zur Teilzeit in den Versorgungsordnungen vorhanden sind, werden damit auch Altersteilzeit-Beschäftigungen erfasst. Wenn diese Regelungen dann den Teilzeitgrad in Bezug auf die gesamte Beschäftigungszeit berücksichtigen, sind sie in keiner Weise zu beanstanden.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial