07. Dezember 2022

Beitragssatz des PSV und Ausblick auf die Entwicklung von Insolvenzen

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat am 16.11.2022 den Beitragssatz für das Jahr 2022 auf moderate 1,8 Promille festgelegt. Eine Steigerung im kommenden Jahr ist vor dem Hintergrund vermehrter Firmeninsolvenzen jedoch nicht unwahrscheinlich.


Beitragssatz für 2022 auf erwartetem Niveau
Gemäß § 10 BetrAVG erhebt der PSVaG zur Finanzierung seiner Leistungen im Umlageverfahren jährlich einen Beitrag von Firmen, deren Versorgungwerke der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht unterliegen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der von den Arbeitgebern ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage für die zugesagten Leistungen und dem Beitragssatz des PSVaG, den dieser jährlich neu festlegt. Nach der Mitteilung des PSVaG vom 16.11.2022 beträgt der Beitragssatz für 2022 1,8 Promille. Im Vergleich zum Vorjahr ist damit ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Im Jahr 2021 lag der Beitragssatz noch bei 0,6 Promille. Er skaliert so allerdings weiterhin unter dem langjährigen Mittel von 2,7 Promille. 

Für insolvenzsicherungspflichtige Zusagen über Pensionskassen ist in diesem Jahr daneben ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. Nach § 30 BetrAVG wird dieser Zusatzbeitrag auch in den kommenden Jahren bis einschließlich 2025 fällig. In Höhe des zusätzlichen Beitrages wird vom PSVaG eine Dotierung des Ausgleichsfonds vorgenommen.

Beitragsvolumen steigt insgesamt deutlich
Wie der PSVaG weiter mitteilt, wird aufgrund des Beitragssatzes von 1,8 Promille sowie der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage von in Summe ca. 373 Milliarden Euro das Beitragsvolumen der Mitgliedsunternehmen in diesem Jahr bei etwa 653 Millionen Euro liegen. Im Vorjahr belief es sich auf ungefähr 217 Millionen Euro.

Die Gründe für den Anstieg liegen derzeit im Kapitalmarktumfeld...
Der PSVaG hatte bereits im vergangenen Juni eine Beitragserhöhung angekündigt. Obwohl sich nach seinen Angaben damals die Anzahl der gesicherten Schäden sowie das zugehörige Schadenvolumen in etwa auf dem Vorjahresniveau bewegten, hielt er dies aufgrund des schwierigen Kapitalmarktumfeldes sowie geringerer entlastender Effekte (insbesondere einer deutlich geringeren Rückstellung für Beitragsrückerstattung) für notwendig. Diese Entwicklungen haben sich nach Ansicht des PSVaG im zweiten Halbjahr weiter verfestigt.

...und dürften künftig insbesondere auf vermehrten Insolvenzen beruhen
Doch dessen ungeachtet hängt der Beitragssatz des PSVaG naturgemäß wesentlich von der Anzahl und dem Umfang der erfolgten Insolvenzen ab. Aktuell zeigt sich dabei wieder eine steigende Tendenz. Zwar sank im September nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen um 20,6 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Sie stieg im Oktober jedoch nach vorläufigen Auswertungen um 18,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat wieder an. Bereits endgültige Zahlen liegen für die vorherigen Monate vor: im Juli war die Zahl der Insolvenzen zum Vorjahresmonat noch um 3,8 Prozent gesunken, während im August ein Anstieg um 11,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen war. Energiekrise, Lieferkettenproblematik sowie die befürchtete Rezession dürften die Tendenz zu weiteren Unternehmensinsolvenzen jedoch eher noch verstärken.

Fazit 

Der Beitragssatz von 1,8 Promille wirkt angesichts der sich weiter verschärfenden wirtschaftlichen Lage (noch) moderat, auch wenn er eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt. Mit einer Minderung des Beitragssatzes im Folgejahr dürfte vor dem Hintergrund, dass eher von einer wachsenden Zahl von Insolvenzen auszugehen ist, kaum zu rechnen sein. Den in der Geschichte des PSVaG höchsten Beitragssatz gab es im Übrigen im Anschluss an die Finanzkrise im Jahr 2009. Er belief sich auf 14,2 Promille.

i Was ist zu tun?

  • Die Höhe des Aufwands für die gesetzliche Insolvenzsicherung hängt nicht nur vom Beitragssatz des PSVaG, sondern im Wesentlichen auch vom gewählten Durchführungsweg ab. Zusagen über eine Direktversicherung lösen bei geeigneter Gestaltung keine Beitragspflicht aus. Zudem sieht das BetrAVG für die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Berechnungsmethoden für die PSV-Beitragsbemessungsgrundlage vor, welche im Ergebnis zu verschiedenen Beitragshöhen führen. Dies sollte bei der Neueinrichtung von Versorgungswerken bzw. bei einem Wechsel des Durchführungsweges beachtet werden. Ein solcher kann sich hinsichtlich des Aufwands für die gesetzliche Insolvenzsicherung durchaus auszahlen. Dies betrifft insbesondere die Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds.

Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Michael Gerhard, Aktuar (DAV), ERGO-Versorgungsträgermanagement, Longial