10. Dezember 2025

bAV in der Scheidung: Die faire Teilung in der Betriebsrente

Bei einer Scheidung werden im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens diejenigen Ansprüche und Anwartschaften auf Betriebsrenten geteilt, welche die Ehegatten innerhalb der Ehezeit erworben haben. Die Versorgungsträger sind verpflichtet, Auskünfte über den Ehezeitanteil des jeweiligen Anrechts zu erteilen und einen Vorschlag für den Ausgleichswert zu unterbreiten.

Um dabei sachgerecht aktuarielle Aspekte zu berücksichtigen, hat die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. einen Fachgrundsatz erstellt, welchen sie am 24.6.2025 aktualisiert veröffentlicht hat. 

Der Fachgrundsatz gibt Hinweise, wie Vorgaben aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung aktuariell umgesetzt werden können und liefert Anhaltspunkte, wie bei Problemen vorgegangen werden kann, die gegebenenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden wurden. 

Aufgegriffen wurden unter anderem folgende Bewertungsfragen:

  • Wie ist bei der Bestimmung des Kapitalwerts in nichtversicherungsförmigen Gestaltungen mit einer Hinterbliebenen-Anwartschaft für den namentlich genannten Ehegatten umzugehen, wenn diese infolge der Scheidung wegfällt?
  • Oder wie geht man mit einer zugesagten Anwartschaftsdynamisierung um, wenn zum Ehezeitende noch nicht feststeht, ob die Dynamisierung infolge eines Ausscheidens überhaupt Berücksichtigung findet?
  • Ist die erwartete Dynamisierung anzusetzen oder soll die tatsächliche Dynamik nach Realisierung im schuldrechtlichen Ausgleich ausgeglichen werden? 

Erhält der Ausgleichspflichtige bereits Leistungen wegen Invalidität, wird in einem neu eingeführten Abschnitt die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu aufgeführt und den Versorgungsträgern empfohlen, ihre Auskunft beziehungsweise ihre Bewertungsparameter entsprechend zu kennzeichnen, um Unklarheiten und gegebenenfalls folgende Streitigkeiten zu vermeiden. 

Besonderheiten bei der Anrechtsbewertung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer werden erstmals in einem gesonderten Unterpunkt zusammengefasst. 

Ebenfalls wird kritisch auf die Fälle hingewiesen, in denen zwischen dem Ende der Ehe und der Durchführung des Versorgungsausgleichs Veränderungen auftreten. Für Versorgungsausgleichsberechnungen gilt grundsätzlich das Ende der Ehezeit als der entscheidende Stichtag; aber die Durchführung der Teilung erfolgt oftmals deutlich später.

  • Wie geht man mit der Tatsache um, dass während des laufenden Verfahrens ungekürzte Renten an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zu leisten sind?

Der Fachgrundsatz zeigt auf, welche Antworten die Rechtsprechung gefunden hat und wo weiterhin offene Fragen bestehen (Zeitnahe Neuberechnung zum erwarteten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und Vergleich der Werte, sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente aus dem zugrunde liegenden Anrecht beziehen). 

Fazit: 

In den letzten Jahren wurden einige besondere Konstellationen im Versorgungsausgleichsverfahren durch die Rechtsprechung geklärt. Viele Punkte sind allerdings auch weiterhin offen und bedürfen einer kritischen Analyse des jeweiligen Einzelfalls. Sprechen Sie dazu gerne mit Ihrem Kundenbetreuer, um mögliche Lösungsansätze zu erhalten. 

Dr. Philipp Schriever, Aktuar (DAV), Sachverständiger IVS, Aktuarielle Services, Longial 
Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial