02. Dezember 2020

bAV-Förderbetrag bei Matching-Modellen? (BMF-Schreiben vom 8.8.2019 – IV C 5 - S 2333/19/10001)

Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur bAV für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen leisten (§ 100 EStG). Das Ziel: Den Verbreitungsgrad der kapitalgedeckten bAV über Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds bei Geringverdienern verbessern.


Wann kann der Förderbeitrag nicht angewendet werden?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte in seinem Schreiben vom 8.8.2019 zum bAV-Förderbetrag (auch „Geringverdiener-Förderung“ genannt) ausgeführt, dass die entsprechenden Regelungen nicht angewendet werden können, wenn Arbeitnehmer (zum Beispiel aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch machen, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer bAV über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden. Das BMF geht in diesen Fällen davon aus, dass hier nur die Möglichkeit besteht, diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu zahlen.

Matching-Modell: Wann ist der bAV-Förderbetrag möglich? 
Infolge des oben genannten BMF-Schreibens stellte sich die Frage, ob der bAV-Förderbetrag für Beiträge, die Arbeitgeber zusätzlich im Rahmen von sogenannten Matching-Modellen geleistet haben, angewendet werden kann. Bei einem Matching-Modell handelt es sich um ein Modell, welches sowohl durch vom Arbeitnehmer finanzierte Beiträge (in der Regel Entgeltumwandlung) als auch durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert wird. Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge ist in der Regel davon abhängig, in welcher Höhe der Arbeitnehmer Beiträge erbringt.

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GdV) hatte sich mit dieser Frage an das BMF gewandt. Das BMF hatte in einer E-Mail vom 13.7.2020 gegenüber dem GdV klargestellt, dass die Aussagen des Schreibens von August 2019 hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers bei freiwilligen Matching-Modellen nicht anzuwenden sind. Somit ist in Fällen eines freiwilligen Arbeitgeberbeitrags eine Förderung im Rahmen des bAV-Förderbetrages möglich.  

Abschließend weist das BMF aber auch darauf hin, dass Arbeitgeberbeiträge, die verpflichtend aufgrund der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind (§ 1a Abs. 4 Betriebsrentengesetz) nicht unter eine Förderung im Rahmen des bAV-Förderbetrages fallen. Damit bestätigt das BMF erfreulicherweise die Auffassung, dass bei freiwilligen Matching-Modellen der Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und damit grundsätzlich nach § 100 EStG förderfähig ist. 

Fazit 

Arbeitgeber erhalten auch im Rahmen freiwilliger Matching-Modelle für den freiwilligen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag eine bAV-Förderung, sofern die grundlegenden Voraussetzungen für eine bAV-Förderung bei den einzelnen Arbeitnehmern vorliegen. 

i Was ist zu tun?

Sofern ein Arbeitgeber über die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge hinaus die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers dadurch fördert, dass er zusätzliche freiwillige Beiträge
  • an eine Pensionskasse,
  • einen Pensionsfonds
  • oder in eine Direktversicherung zahlt
und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Geringverdiener-Förderung gegeben sind, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Teil der von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge wieder erstattet zu bekommen. Daher sollten vorhandene Matching-Modelle auf diese Möglichkeiten untersucht werden und es empfiehlt sich, bei der Einrichtung neuer Matching-Modelle darauf zu achten.
Weitere Infos unter: weitblick@longial.de


Bernd Wilhelm-Werkle, LL..M. Syndikusrechtsanwalt, Leiter Geschäftsbereich Beratung, Longial