23. Februar 2023

Auch Handelsvertreter müssen Leistungen aus einer Direktversicherung verbeitragen

BSG-Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R


Der Fall
Der Kläger war ab 1980 bei der K-Lebensversicherung (K) als Angestellter beschäftigt, nachdem er zuvor als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Die K nahm den Kläger in ihr Versorgungswerk des hauptberuflichen Außendienstes auf und schloss mit ihm am 11.03.1981 eine entsprechende Vereinbarung sowie gleichzeitig einen Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.01.1982 mit ihm als Versicherungsnehmer. Die Versicherung wurde durch Vereinbarung vom 02.08.1993 in eine Direktversicherung umgewandelt. Der Kläger übertrug mit Wirkung vom 01.07.1993 die Eigenschaft des Versicherungsnehmers auf die K als seine damalige Arbeitgeberin. Die Beiträge entrichteten weiter je zur Hälfte der Kläger und die K. Der Kläger war vom 01.01.1995 bis zu seinem Rentenbeginn im Jahr 2015 erneut als selbstständiger Handelsvertreter ausschließlich für die K sowie deren Rechtsnachfolgerin, die W-Lebensversicherung AG (W), tätig. Die Direktversicherung wurde wie zuvor weitergeführt.

Der Kläger war in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zum Rentenbeginn wurde die fällige Kapitalleistung aus der Direktversicherung für den Zeitraum sowohl als Arbeitnehmer, als auch für den Zeitraum der Handelsvertretertätigkeit von der Krankenkasse verbeitragt. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Die Entscheidung
Die Gründe der Entscheidung liegen im Einzelnen noch nicht vor. Im Zeitpunkt der Erstellung dieses Newsletters liegt lediglich ein Terminbericht vor. Danach hat das Bundessozialgericht (BSG) die Revision des Klägers zurückgewiesen und eine Verbeitragung der Rentenleistungen festgestellt.

Sowohl die Leistung aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer, als auch die aus der Zeit als Handelsvertreter ist zu verbeitragen
Als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist die dem Kläger ausgezahlte Direktversicherung beitragspflichtiger Versorgungsbezug, soweit die frühere Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin war. Das war vorliegend die Zeit, zu der die ursprüngliche Versicherung in eine Direktversicherung umgewandelt wurde, nämlich ab dem 01.07.1993 bis zum Rentenbeginn im Jahre 2015.

Durchführungsweg Direktversicherung gewählt - institutioneller Rahmen nicht verlassen
Dass die Direktversicherung durch Umwandlung entstanden ist und der Kläger ab 01.01.1995 wieder als selbstständiger Handelsvertreter tätig war, zieht keine Änderung nach sich. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BSG als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung notwendig, aber auch ausreichend, dass der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Mit institutionellem Rahmen ist der Tätigkeitsbereich beim Arbeitgeber gemeint. Diesen Rahmen hat der Kläger mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht verlassen. Denn dem Tätigkeitswechsel wurde nicht durch eine Änderung des Versicherungsvertrags, insbesondere einer (Rück-) Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf den Kläger, Rechnung getragen. Zudem war er nach wie vor allein für die ehemalige Arbeitgeberin tätig.

Anrechnung der Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch ändert nichts an der Verbeitragung
Die Reduzierung des dem Kläger nach dem Ende seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) um die von der früheren Arbeitgeberin erbrachten Altersvorsorgeleistungen wirkt sich weder dem Grunde, noch der Höhe nach auf die Beitragspflicht aus. Zwischen Ausgleichsanspruch und Kapitalleistung besteht kein unmittelbarer beitragsrechtlicher Zusammenhang. Wirtschaftlich gesehen kann eine Anspruchskürzung zwar zur Folge haben, dass die Direktversicherung überwiegend oder sogar vollständig vom Betroffenen finanziert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ist es aber unerheblich, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts gewahrt ist.

Fazit 

Das BSG setzt seine Rechtsprechung zur Verbeitragung von Versorgungsleistungen fort und betont im Zusammenhang mit dieser Entscheidung nochmals, dass – soweit der Bereich des Arbeitgebers nicht verlassen wird – die späteren Leistungen auch zu verbeitragen sind. 

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial