21. Februar 2018

Anstehende Entscheidungen auf höchstrichterlicher Ebene zu Altersabstandsklausel, Insolvenzsicherung und der Verfassungsmäßigkeit von § 6a EStG

Beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundesverfassungsgericht stehen im Frühjahr einige interessante Entscheidungen rund um die bAV an.

 

Wirksamkeit einer Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung
BAG – 3 AZR 43/17 – Entscheidung am 20.2.2018

In dem zugrundeliegenden Fall klagt eine Witwe, die mehr als 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Mann ist, auf eine höhere Witwenrente aus einer Versorgungsordnung. Denn in der Zusage war bei der Hinterbliebenenversorgung geregelt, dass eine Hinterbliebenenrente nur gewährt werde, wenn der Ehegatte nicht um mehr als 15 Jahre jünger ist als der Berechtigte. Die Klägerin ist der Ansicht, die Altersabstandsklausel aus einer Versorgungsordnung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Da der ehemalige Arbeitgeber inzwischen in Insolvenz gegangen ist, richtet sich die Klage gegen den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG). Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich obsiegte die Klägerin.

Entscheidende Frage dürfte in dem nun zu erwartenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sein, ob ein völliger Ausschuss von Hinterbliebenenleistungen gerechtfertigt ist oder ob hier nicht vielmehr auch nach dem AGG die Möglichkeit bestehen muss, Leistungen nach dem Alter zu staffeln oder den Beginn der Zahlungen an ein bestimmtes Alter des Hinterbliebenen zu knüpfen.

Was ist zu erwarten?

Das BAG hatte bereits in einem anderen Fall entschieden, dass der vollständige Leistungsausschluss eine übermäßige Beeinträchtigung des anerkannten Interesses an der Versorgung des Ehepartners darstellt, welches unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung besteht. Der Ausschluss vernachlässigt den Entgeltaspekt der bAV, wonach diese eine Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue darstellt (BAG-Urteil vom 4.8.2015 – 3 AZR 137/13).

Gesetzliche Insolvenzsicherung für Einstandspflicht des Arbeitgebers nach Herabsetzung einer Pensionskassenrente – Versicherungsmissbrauch
BAG – 3 AZR 142/16 – Entscheidung am 20.2.2018

Die Parteien streiten über zwei Punkte: Besteht für das Unternehmen im Rahmen der Einstandspflicht eine Insolvenzsicherungspflicht, nachdem die Pensionskassenrente durch die Pensionskasse herabgesetzt wurde? Zweiter Streitpunkt ist die Anpassung der Betriebsrente.

Die Arbeitgeberin war insolvent geworden. Zuvor war sie von den Vorinstanzen zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers und zum Ausgleich der Differenzen aus der Leistungsherabsetzung der Pensionskasse verurteilt worden.

Erstinstanzlich war die Klage der klagenden Arbeitnehmerin abgewiesen worden, in der zweiten Instanz hatte sie Erfolg.

Begründet wurde der Anspruch damit, dass bei einer Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse und der Vornahme des Ausgleichs durch die Auffüllverpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der gewählte Durchführungsweg – mittelbare Versorgung über eine Pensionskasse – wieder verlassen wird. Daher ist nicht auf die Verhältnisse bei der Pensionskasse abzustellen, sondern auf die Verhältnisse beim Arbeitgeber und dessen Insolvenz. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Was ist zu erwarten?

Das BAG wird nun prüfen müssen, ob eine Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers, die grundsätzlich aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG folgt, auch in diesem Fall besteht und durch die Insolvenz auf den PSVaG übergeht. 

Eintrittspflicht bei Insolvenzsicherung – Begriff der bAV
BAG – 3 AZR 277/16 – Entscheidung am 20.3.2018

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Übergangszuschusses für die ersten 6 Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand.

Aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung ergab sich, dass Mitarbeiter des Tarifkreises nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss erhalten sollten. Damit sollte der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Auch hier ging der einstandspflichtige Arbeitgeber in Insolvenz.

Erstinstanzlich war die Klage abgewiesen worden, in der Berufungsinstanz wurde ein zeitanteiliger Anspruch bejaht. Denn nach Auffassung des vorinstanzlichen Landesarbeitsgerichts stand diesem Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger bereits zwei Jahre vor Eintritt in die gesetzliche Rente aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Denn der Grund dafür war nicht eine eigene Veranlassung, sondern eine betriebsbedingte Kündigung infolge der Insolvenz.

Was ist zu erwarten?

Das BAG wird sich hier mit der Frage beschäftigen müssen, ob es sich bei dem Übergangszuschuss um eine bAV handelt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Versorgungszweck gegeben sein muss. Falls das bejaht werden kann, stellt sich die Frage, ob ein zeitanteiliger Anspruch zu gewähren ist. 

Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 6a EStG – kann dauern

Gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Pensionsverpflichtungen für die steuerliche Pensionsrückstellungsbildung mit einem festgeschriebenen typisierenden Abzinsungszinssatz in Höhe von 6 Prozent zu diskontieren.

Nach Auffassung des 10. Senats des Finanzgerichts (FG) Köln ist dieser Abzinsungszinssatz bezogen auf das Streitjahr verfassungswidrig. Daher beschloss das Finanzgericht am 12.10.2017, das Klageverfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 6a-Zinses entscheiden zu lassen.

Das FG Köln ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber den seit 1982 unveränderten Rechnungszins hätte überprüfen müssen, da er nicht mehr als realitätsgerecht angesehen werden könne. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei die fehlende Überprüfung und Anpassung verfassungswidrig. Sämtliche vergleichbaren Parameter (etwa Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) verzeichneten bereits seit vielen Jahren einen sinkenden Trend und lägen deutlich unter 6 Prozent. Je höher der Rechnungszins ist, desto geringer ist die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung mit der Folge einer höheren steuerlichen Belastung. 

Was ist zu erwarten?

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des FG Köln in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 6a-Rechnungszinses anschließt und gegebenenfalls dem Gesetzgeber empfiehlt, künftig wieder einen Bewertungsgleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht herzustellen. Derzeit ist noch nicht ersichtlich, wann das Bundesverfassungsgericht sich mit der vorgelegten Fragestellung des FG Köln befasst.

Anja Sprick, Justiziarin, Recht | Steuern, Longial