20. Februar 2019

Altersteilzeit – Bilanzierungsänderung beim Nachteilsausgleich (BMF-Schreiben vom 22.10.2018 – IV C – S 2175/07/10002)

Das BMF-Schreiben schränkt den steuerlichen Rückstellungsansatz für Zahlungen zum Nachteilsausgleich deutlich ein. Für nach dem 22.11.2018 beginnende Altersteilzeitvereinbarungen sind Rückstellungsbildungen für den Nachteilsausgleich unzulässig, wenn sie an

 „ein bestimmtes Ereignis“ gekoppelt sind (zum BMF-Schreiben).

Nachteilsausgleich
Um die Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit zu mildern, gewährt der Arbeitgeber im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen üblicherweise zusätzliche Ausgleichsbeträge in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses (Nachteilsausgleich). Hierzu gehören insbesondere Einmalzahlungen am Ende der Altersteilzeit, die beim Arbeitnehmer die durch die Altersteilzeit verursachte Rentenminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung kompensieren sollen. Exemplarisch sei § 5 Abs.7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) der öffentlichen Arbeitgeber genannt, der eine Abfindungszahlung am Ende der Altersteilzeit von 5 Prozent der Vergütung pro 0,3 v.H. Rentenminderung vorsieht.

Geänderte Auffassung des BMF
Die Grundlage der bisherigen steuerbilanziellen Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs ist das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 28.3.2007 (RZ 15). Dieses sieht eine ratierliche Ansammlung bis zum Ende der Beschäftigungsphase vor. Mit dem aktuellen Schreiben zur Neufassung von RZ 15 schließt sich das BMF grundsätzlich der Auffassung des Bundesfinanzhofes an. Dieser hatte mit Urteil vom 27.9.2017 entschieden, dass eine steuerliche Rückstellungsbildung für den Nachteilausgleich nach § 5 Abs.7 TV ATZ nicht zulässig ist.

Neue Regelung
Die Neuregelung des BMF sieht zwar weiterhin eine ratierliche Ansammlung in der Steuerbilanz vor, führt aber eine entscheidende Nebenbedingung ein: Die Passivierung von steuerlichen Rückstellungen für Nachteilsaufgleichverpflichtungen ist demnach zukünftig ausgeschlossen, sofern diese an „den Eintritt eines bestimmten Ereignisses“ geknüpft sind. Zwar führt das BMF nicht näher aus, was genau alles unter einem „bestimmten Ereignis“ zu verstehen ist, nennt als Beispiel aber explizit den Nachteilausgleich aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fazit:

Im Ergebnis ist für Altersteilzeitverpflichtungen, die nach dem 22.11.2018 beginnen, keine steuerliche Rückstellungsbildung für den Nachteilausgleich mehr zulässig, sofern sich dessen Höhe – wie bisher allgemein üblich – anhand der Rentenminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt. Sofern die Altersteilzeit vor dem genannten Datum begonnen hat, können die nach bisheriger Rechtslage passivierten Rückstellungen bis zur planmäßigen Auszahlung oder dem Wegfall der Verpflichtung weitergeführt werden. Die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen sollten beim Abschluss von zukünftigen Altersteilzeitvereinbarungen Berücksichtigung finden und die Regelungen zum Nachteilsausgleich an die neuen Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst werden. Sofern mit steuerlicher Wirkung Rückstellungen gebildet werden sollen, ist zu empfehlen, Nachteilsausgleichszahlungen nur noch unabhängig von der tatsächlichen Rentenminderung in der gesetzlichen Rente zu gewähren.

Stefan Legler, Aktuar DAV | Sachverständiger IVS, Aktuariat, Longial