20. Februar 2019

Altersabstandsklausel: Je größer der Altersunterschied, desto kleiner die Witwenrente (BAG-Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob ein Altersabstand zwischen verstorbenem Mitarbeiter und Witwe/r von „nur“ elf Jahren zur Folge haben kann, dass eine Hinterbliebenenrente gekürzt wird.


Bereits im Februar 2018 (siehe Weitblick 1/2018) hatte das BAG entschieden, dass es gerechtfertigt ist, Witwen/r, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der verstorbene Mitarbeiter, völlig von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen.

Sachverhalt
Im aktuell zugrunde liegenden Fall klagt eine Witwe gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Der hatte eine Witwenrente zugesagt mit der Auflage, dass für hinterbliebene Ehepartner, die mehr als zehn Jahre jünger sind als ihre verstorbenen Ehegatten, die Hinterbliebenenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschiedes um 5 Prozent gekürzt werde. Die Klägerin ist 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann und der Ansicht, dass die Altersabstandsklausel in der Versorgungsordnung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße.

Witwenrente darf gekürzt werden
Das BAG wies die Klage ab und entschied, dass die Klausel keine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Die unmittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen des Alters liege zwar vor, sie sei jedoch gerechtfertigt, da der Arbeitgeber ein legitimes Interesse habe, sein mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenes finanzielles Risiko zu begrenzen. Dazu sei die Klausel auch angemessen und erforderlich. Eine übermäßige Beeinträchtigung sei nicht gegeben, da bei einem Altersabstand von mindestens elf Jahren absehbar sei, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Auch übersteige ein Abstand von mehr als zehn Jahren erheblich den üblichen Altersabstand. Weiterhin wird durch die Klausel ein vollständiger Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren bewirkt; ein geringerer Abstand führt nur zu einer schrittweisen Reduzierung.

Fazit:

Das BAG betont damit erneut das Interesse des Arbeitgebers, sein Risiko zu begrenzen, und stellt dies über das Versorgungsinteresse des Hinterbliebenen. Allerdings bedeutet diese Entscheidung nicht, dass das BAG Altersabstandsklauseln für zulässig erachtet, die ab einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren zu einem völligen Ausschluss von der Hinterbliebenenrente führen. Eine maßvolle Kürzung ist hingegen zulässig.

Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern, Longial