• 10. Dezember 2025

Informationspflichten zum Rentenbeginn in der betrieblichen Altersversorgung (bAV): Handlungssicherheit für Arbeitgeber

Vielen Arbeitgebern ist unklar, welche Informationspflichten in Bezug auf die bAV-Ansprüche ihrer Beschäftigten bestehen, wenn diese in Rente gehen. Wann muss der Arbeitgeber handeln und wo endet seine Verantwortung, besonders bei Arbeitnehmern, die das Unternehmen vorzeitig verlassen haben? 

Nach dem BetrAVG muss der Arbeitgeber Auskunft darüber erteilen, wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird. Ferner muss er darlegen, wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird. Allerdings bestehen diese Verpflichtungen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers. 

Der Arbeitgeber ist gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 18.2.2020 - 3 AZR 206/18).  

Dabei sind die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers einerseits und die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers andererseits stets zu beachten.  

Um zu bestimmen, was nun konkret der Arbeitgeber bei Rentenbeginn zu tun hat, empfiehlt sich zunächst der Blick in die Versorgungszusage. Erreicht der Arbeitnehmer das dort fest vereinbarte Rentenalter, tritt die Fälligkeit einer Leistung ein. In diesem Kontext stellt sich für viele Personalabteilungen die zentrale Frage: Wie weit reichen die Informations- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter Anspruch auf eine bAV-Leistung hat? Die Antwort darauf ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu minimieren und einen reibungslosen Übergang für die Versorgungsberechtigten zu gewährleisten. 

Was bedeutet „Fälligkeit einer Versorgungsleistung“? 
Unter Fälligkeit einer Versorgungsleistung versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger – hier der Versorgungsberechtigte – die Leistung fordern kann.  

Die Versorgungszusage ist also das zentrale Dokument, das Auskunft über die Fälligkeit gibt. Sie ist dogmatisch so aufgebaut, dass die dort genannten Leistungsvoraussetzungen zunächst davon ausgehen, dass der Versorgungsberechtigte bis zum Erreichen seines Rentenalters beim Arbeitgeber verbleibt. So ist für den Anspruch auf eine Altersrente ein bestimmtes Rentenalter vereinbart. Ferner wird in der Versorgungszusage festgelegt, wann Renten oder Kapitalleistungen vom Arbeitgeber oder – bei Einschaltung eines Versorgungsträgers - genau zu zahlen sind. 

Initiative und Verantwortlichkeiten: Wer muss wann aktiv werden? 
Der Regelfall nach der Versorgungszusage: Ausscheiden rund um den vereinbarten Rentenbeginn (z.B. mit 67 Jahren oder eher oder später) 

Verbleibt der Versorgungsberechtigte bis zum in der Zusage vorgesehenen regulären Rentenbeginn (zum Beispiel dem 67. Lebensjahr) im Unternehmen und scheidet dann mit Erreichen dieser Altersgrenze aus, so ist die Forderung am nächsten Monatsersten automatisch fällig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistung an den Versorgungsberechtigten zu erbringen. Wenn nichts weiter vereinbart ist und der Versorgungsberechtigte ausscheidet, muss er die Altersrente nicht ausdrücklich beantragen. Der Arbeitgeber muss hier proaktiv werden und die Auszahlung der Leistung veranlassen.  

Folgen des sich „Nicht-Meldens“ bei vorzeitigem Ausscheiden 
Die Thematiken Fälligkeit und Informationspflichten sind wiederum eng mit weiteren Aspekten verknüpft. Meldet sich etwa ein ehemaliger Mitarbeiter erst Jahre nach der Fälligkeit von Renten- oder Kapitalansprüchen aus der Versorgungszusage, spielt insbesondere die Verjährung eine entscheidende Rolle. Hierbei sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten: die Verjährung des Rentenstammrechts und die Verjährung einzelner Rentenraten. 

Verjährung des Anspruchs auf die Leistungen aus der Versorgungszusage (Rentenstammrecht) 
Nach § 18a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verjährt das sogenannte Rentenstammrecht in 30 Jahren. Unter das Rentenstammrecht fällt der eigentliche Anspruch auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Dies umfasst nicht nur Rentenleistungen, sondern auch Kapitalleistungen, den Anspruch auf die Verschaffung der Versorgung und den Anspruch auf Erhöhung der Versorgung gemäß § 16 BetrAVG (Anpassungsprüfungspflicht). 

Verjährung der einzelnen Rentenrate
Hinsichtlich der Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, wie den einzelnen Rentenraten, verweist das BetrAVG auf die Vorschriften des BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die einzelnen Rentenraten drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer über seine Versorgungszusage Bescheid weiß. So kann sich der Versorgungsberechtigte nicht einfach darauf berufen, über seine Zusage keine Kenntnis gehabt zu haben.  

Fazit und Handlungsempfehlungen für Personalabteilungen 

Die betriebliche Altersversorgung erfordert bei der Fälligkeit von Leistungen besondere Aufmerksamkeit. Zusammengefasst lässt sich sagen: Während der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden rund um den vereinbarten Rentenbeginn proaktiv handeln muss, liegt die Initiative bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel beim Versorgungsberechtigten selbst. Der Arbeitgeber ist aufgrund des damit verbundenen, unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht verpflichtet, lange ausgeschiedene Mitarbeiter aktiv aufzuspüren. 

 

Die Vorteile klarer Regelungen sind immens: Sie schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber, vermeiden Missverständnisse und potenzielle Rechtsstreitigkeiten und gewährleisten, dass Versorgungsberechtigte ihre Ansprüche fristgerecht erhalten. 

Anja Sprick, Justiziarin Recht | Steuern, Longial