ausgabe 04/2013







6. November  2013

WEITBLICK der longial newsletter
 




Longial GmbH

Prinzenallee 13
40549 Düsseldorf
Tel. 02 11 49 37-76 00
Fax 02 11 49 37-76 31

Überseering 35
22297 Hamburg
Tel. 0 40 63 76-21 32
Fax 0 40 63 76-44 46

info@longial.de
www.longial.de

Postanschrift:
Postfach 10 35 65
40026 Düsseldorf


Impressum


Newsletter abmelden

recht      

Aktuelle Gleichbehandlungsfragen: Wie berechnet sich die Höhe der Betriebsrente für Teilzeitbeschäftigte?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob Versorgungsordnungen die Situation teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist dabei auch immer zu prüfen, ob hier Diskriminierungstatbestände, insbesondere im Hinblick auf das Alter und das Geschlecht vorliegen.

Mit seinem Urteil vom 28.05.2013 (3 AZR 266/11) hat das BAG klargestellt, dass es bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern zulässig ist, die Höhe der Betriebsrente in Abhängigkeit von einem sogenannten ?Beschäftigungsquotienten? zu ermitteln. Dies bedeutet, dass regelmäßig für jeden Monat der gesamten Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters festgestellt wird, mit welchem Beschäftigungsgrad der Mitarbeiter beschäftigt war. Danach wird die Summe der Beschäftigungsgrade gebildet und diese durch die Anzahl der Monate geteilt. Daraus ergibt sich der Gesamtbeschäftigungsquotient.

Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Altersrente von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem ruhegeldfähigen Einkommen abhängig. Ruhegeldfähiges Einkommen definiert die Versorgungsordnung hier als die Grundvergütung, die der Mitarbeiter in dem Monat bezieht, in dem der Versorgungsfall eintritt.

In oben genannten Fall ging die Mitarbeiterin nach 37 Jahren und 319 Tagen Dienstzeit in die vorzeitige Altersrente. Dabei hatte die Mitarbeiterin zu Beginn ihrer Tätigkeit (von 1971 bis 1977) in Vollzeit gearbeitet. Danach ist sie etwa über 17 Jahre in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent beschäftigt gewesen, ehe sie für 13 Jahre erneut in Vollzeit gearbeitet hat. Die beiden letzten Jahre vor Beginn der vorzeitigen Altersrente ist sie erneut mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen.

Nach den Regelungen der Versorgungsordnung wurde ihr zuletzt bezogenes Gehalt auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und dann mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 76,81 Prozent) multipliziert. Nach den Regelungen der Versorgungsordnung sind bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente maximal 30 Dienstjahre zu berücksichtigen. Die Höhe der Altersrente beträgt nach Ablauf der Wartezeit mindestens 35/100 des ruhegehaltsfähigen Einkommens und erhöht sich wie folgt:

  • nach dem 10. Beschäftigungsjahr 1/100 pro Beschäftigungsjahr,
  • nach dem 15. Beschäftigungsjahr 1,5/100 pro Beschäftigungsjahr,
  • nach dem 25. Beschäftigungsjahr 1/100 pro Beschäftigungsjahr bis zu einer Höchstgrenze von 60/100.

Die Mitarbeiterin machte aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geltend, dass nicht der Beschäftigungsquotient zur Anwendung kommen sollte, sondern dass sie umgerechnet 29,09 Jahre in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre und für diese 29,09 Jahre die Rente eines Vollzeitbeschäftigten wollte.

Das BAG stellte hierzu aber fest, dass die Verwendung des Beschäftigungsquotienten sachgerecht ist, da die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit das maßgebliche Kriterium sei für die bAV. Dies bringe die Versorgungsordnung z. B. im Rahmen der Wartezeit als auch durch die unterschiedlichen Steigerungssätze zum Ausdruck. Die Betriebsrente sei gerade kein reines Äquivalent zur geleisteten Arbeitszeit, sondern soll auch die Betriebstreue belohnen.

Auch die Beschränkung auf 30 Dienstjahre sah das BAG als gerechtfertigt an und konnte darin keine Altersdiskriminierung erkennen, weil nicht die Zeiten vor oder nach einer bestimmten Altersgrenze unterschiedlich behandelt worden wären. Für eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung von Frauen konnte das BAG ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen.

Fazit:

Es ist weiterhin bei der Ermittlung der Höhe einer Betriebsrente zulässig, den Teilzeitbeschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass seine tatsächliche geleistete Dienstzeit in eine fiktive Vollzeitbeschäftigungsdauer umgerechnet wird und diese bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsrente zugrunde gelegt wird.

Bernd Wilhelm, LL.M, Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht | Steuern bei Longial


Zurück zur Übersicht