ausgabe 04/2013







6. November  2013

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praxis      

Auswechseln eines Hinterbliebenen in einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgungszusage als Neuzusage zu werten

Das Finanzgericht Berlin hat im Januar diesen Jahres entschieden (vgl. Urteil vom 30.01.2013, 12 K 12227/10), dass eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung ersatzlos entfällt, wenn die ursprünglich namentlich begünstigte Ehefrau verstirbt und der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) diese durch eine namentlich benannte Lebensgefährtin ersetzt. Hierin ist dann die Erteilung einer neuen Versorgungszusage zu sehen, die wiederum voraussetzt, dass die grundsätzliche Erdienungsfrist von 10 Jahren einzuhalten ist.

Dem GGF war von der Firma eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt worden, nach der er auch berechtigt war, eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Zudem war eine Hinterbliebenenversorgung für die namentlich benannte Ehefrau vorgesehen. Etwa zwei Jahre nach dem Tod der Ehefrau wurde die Zusage dahin gehend "ergänzt", dass nunmehr die neue Lebensgefährtin des GGF zu unveränderten inhaltlichen und finanziellen Konditionen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben sollte. Zu diesem Zeitpunkt war der GGF bereits 57 Jahre alt.

Das Gericht hat den Sachverhalt so gewertet, als sei nicht eine Wiederherstellung der bisherigen Zusage erfolgt, die den geänderten Verhältnissen angepasst wurde. Vielmehr hat das Gericht darin eine Neuzusage im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung gesehen, die aufgrund der Nichteinhaltung des 10-jährigen Erdienungszeitraums zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Wegen der Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, musste der Erdienungszeitraum auch bis zum frühestmöglichen Beginn ? nämlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ? erfüllt sein, was hier aber nicht der Fall war. Selbst bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verblieb nur ein Zeitraum von 8 Jahren.

Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass die Firma nach dem Tod der namentlich benannten Ehefrau des GGF von ihrer vertraglichen Zusage einer Hinterbliebenenversorgung entbunden worden war, da sich diese ausschließlich auf die Ehefrau bezogen hatte. Somit stand es der Firma in rechtlicher Hinsicht frei, eine neue Hinterbliebenenversorgung zuzusagen oder eben hiervon abzusehen.

Fazit:

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und auch eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung höchstrichterlich bestätigt wird. Daneben bleiben noch Fälle offen, in denen in der Versorgungszusage eine kollektive Regelung zur Hinterbliebenenversorgung gewählt wurde (also jeder Ehegatte wird begünstigt) und statt der Rente auch nur ein Hinterbliebenenkapital in Form eingezahlter Beiträge gezahlt wird. Wenn diese Zusagen später durch einen namentlich benannten Lebensgefährten oder früheren Ehegatten ergänzt werden, ist fraglich, ob diese Fälle gleich beurteilt werden.

Falls Hinterbliebene in den Versorgungszusagen zu ergänzen bzw. zu ersetzen sind, hilft Longial gerne bei der Einschätzung der Rechtslage bzw. ggf. bei einer Anfrage an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Anja Sprick, Rechtsanwältin, Fachbereich Recht | Steuern bei Longial


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