ausgabe 02/2012







18. April 2012

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Reform des PSV-Beitragssystems

Seit Gründung des PSV in den siebziger Jahren haben erhebliche Veränderungen bei den Durchführungswegen und dem Anlageverhalten der Arbeitgeber stattgefunden. Die klassische unternehmensinterne Finanzierung über die Bildung von Rückstellungen gibt es zwar nach wie vor noch. Es ist jedoch verstärkt zu beobachten, dass die Arbeitgeber eine entsprechende externe Finanzierung zur dauerhaften Erfüllbarkeit der eingegangenen Versorgungsversprechen anstreben. Daher wird von vielen Arbeitgebern gefordert, dieser Tatsache bei der Höhe der PSV-Beiträge Rechnung zu tragen.

Die Versuche auf gerichtlichem Weg eine Anerkennung dieser Sicherungsbemühungen zu erreichen, sind bislang gescheitert. Wir berichteten hierzu in den Ausgaben IV/2009 und III/2010.

Bereits seit dem sogenannten Gerke/Heubeck-Gutachten aus 2002 wird eine Reform der Beitragsermittlung für den PSV gefordert. Dabei soll sich die Höhe des Beitrags stärker an dem Insolvenzrisiko, das die Zusage beinhaltet, orientieren. Derzeit wird die Diskussion aufgrund eines Konzepts der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) und eines von der Heubeck AG erstellten Gutachtens erneut verstärkt geführt.

Grundprinzip des Heubeck-Gutachtens ist, dass die Beitragsbemessungsgrundlage für den PSV-Beitrag um ein sogenanntes anrechenbares Vermögen reduziert wird. Das Gutachten schlägt dabei folgende Systematik vor:

  • Bewertung des Verlustrisikos und der Verfügbarkeit des für die Pensionsverpflichtungen gebundenen Vermögens

  • Bildung von Risikoklassen nach wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien

  • Festlegung eines Prozentsatzes für die Vermögensanrechnung

  • Bestimmung einer Netto-Beitragsbemessungsgrundlage unter Umrechnung des Verpflichtungsumfangs und des anrechenbaren Vermögens auf den Zeitwert

Pensionskassen und Direktversicherungen werden in die Systematik grundsätzlich einbezogen.

Die BDA hat mittlerweile ein deutlich vereinfachtes Konzept entwickelt. Im Vergleich zur differenzierten Vorgehensweise des Heubeck-Gutachtens führt dies nach Meinung einiger Teilnehmer der Handelsblatt-Jahrestagung nicht immer zu treffgenauen Ergebnissen. Nach dem BDA-Konzept wird bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage wie bisher der Verpflichtungsumfang auf steuerlicher Basis ermittelt. Dies stellt die sogenannte Brutto-Beitragsbemessungsgrundlage (Brutto-BBG) dar. Von dieser Brutto-BBG wird bei Direktzusagen und Unterstützungskassen 40 Prozent des sogenannten anrechenbaren Vermögens und bei Pensionsfonds 80 Prozent des anrechenbaren Vermögens abgezogen. Dies ergibt dann die Netto-BBG. Anrechenbares Vermögen ist dabei bei der Direktzusage und bei der Unterstützungskasse einheitlich das handelsrechtliche Deckungsvermögen. Das heißt, das anrechenbare Vermögen muss ausschließlich für Altersversorgungsverpflichtungen zur Verfügung stehen und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen sein. Beim Pensionsfonds wird das zu berücksichtigende Pensionsfondsvermögen angerechnet. Vermögen, das nicht die handels- bzw. aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Qualifizierung von Deckungs- bzw. Pensionsfondsvermögen erfüllt, ist nicht anrechnungsfähig. Das Vorliegen derartig anrechenbaren Vermögens muss durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein, bei Rückdeckungsversicherungen reicht ein Nachweis des Versicherers aus. Weitere Differenzierungen hinsichtlich versicherungsförmiger und nicht-versicherungsförmiger Finanzierung bleiben unbeachtet. Gleiches gilt auch für die Unterscheidung zwischen rückgedeckten und pauschaldotierten Unterstützungskassen. Direktversicherungen und Pensionskassen sind dagegen im Rahmen des BDA-Konzepts bereits dem Grunde nach nicht in die PSV-Pflicht einbezogen. 

Fazit:

Eine in größerem Maße risikoorientierte PSV-Beitragsgestaltung ist grundsätzlich zu begrüßen. Der von Heubeck und in dem BDA-Konzept gewählte Ansatz der Ermittlung einer Netto-Beitragsbemessungsgrundlage durch Anrechnung von Vermögen erscheint grundsätzlich sinnvoll und praktikabel. Auch die Bildung von im Ergebnis drei beitragsrelevanten Risikoklassen mit differenzierten Prozentsätzen bezüglich der Anrechenbarkeit von Vermögen ist im Sinne der Einführung eines schlanken, transparenten und für alle Beteiligten einfach zu handhabenden Modells grundsätzlich zu unterstützen.

Bernd Wilhelm, LL.M., Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht | Steuern | Versorgungsträgermanagement


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