ausgabe 02/2012







18. April 2012

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Update zum Thema Unisextarife

Der EuGH hat in der Rechtssache „Test-Achats“ am 1.3.2011 entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 RL 2004/113 EG ab dem 21.12.2012 unwirksam ist, weil er den Mitgliedstaaten erlaubt, das Geschlecht als Risiko- und Berechnungsfaktor für Versicherungsprämien und -leistungen zu verwenden. Auch wenn rechtstechnisch die Gender-Richtlinie nicht auf die betriebliche Altersversorgung anzuwenden ist, dürfte der EuGH seine für die private Vorsorge aufgestellten Erwägungen auch für den Bereich „Beruf und Beschäftigung“ treffen, wenn ein geschlechtsspezifisch kalkulierter Tarif oder eine Umrechnungstabelle direkt oder mittelbar die Leistungshöhe der betrieblichen Altersversorgung bestimmt. Es sprechen somit gute Gründe dafür, davon auszugehen, dass alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung betroffen sein werden, bei denen die Leistungshöhe sich aus der geschlechtsspezifischen Umrechnung eines Beitrags ergeben. 

Nach dem Urteil des EuGH wurden in der Fachwelt verschiedene Meinungen geäußert, was die Rückwirkung des Urteils betrifft. In einer Leitlinie zur Anwendung der RL 2004/113/EG im Anschluss an das Urteil des EuGH (K (2011) 9497 Rn. 7, v. 22.12.2011) wird der Wille des EuGH bekräftigt, dass mit dem Urteil gerade keine abrupte Umstellung des Marktes gewollt ist, sondern lediglich eine geänderte Regelung für Neuverträge. Dieser Wille wird im Weiteren nun auch mit dem Regierungsentwurf der VAG-Novelle 2012 bekräftigt. Mit dieser VAG-Novelle 2012 wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 geändert. Die im EuGH-Urteil für unwirksam erklärte Ausnahmeregelung in § 20 Absatz 2 Satz 1 AGG wird aufgehoben, und in § 33 wird dann ein neuer Absatz 5 angefügt, der im Kern die Umsetzung des Unisex-Urteils des EuGH nur für die ab 21.12.2012 abgeschlossenen Versicherungsverhältnisse vorsieht.

Eine weitere Frage stellt sich bei der Anwendung des EuGH-Urteils für Rückdeckungsversicherungen, die ein reines Finanzierungsinstrument für Unternehmen darstellen. Hier könnte man vertreten, dass weiterhin geschlechtsspezifische Tarife zur Anwendung kommen, weil hier die Gleichbehandlung der Versorgungsberechtigten durch die Zusage der gleichen Leistung bereits sichergestellt ist und lediglich die Finanzierung für den Arbeitgeber unterschiedlich teuer sein kann. Bei den deutschen Lebensversicherern ist keine einheitliche Tendenz bei der Kalkulation von Rückdeckungsversicherungen zu erkennen, die nach dem 21.12.2012 angeboten werden sollen. Die Anbieter von Rückdeckungsversicherungen scheinen demnach nach dem 21.12.2012 sowohl geschlechtsunabhängig als auch geschlechtsabhängig kalkulierte Rückdeckungsversicherungen anbieten zu wollen. Im Rahmen der weiteren Entwicklungen werden im Laufe des Jahres auch grundsätzliche Aussagen der BaFin erwartet, die die bestehenden Unsicherheiten beseitigen sollen.

Dr. Andreas Jurk, Geschäftsführer der Longial


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