ausgabe 01/2014







12. Februar  2014

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BAG bestätigt Wirksamkeit von Treuhandkonstruktionen bei Insolvenz

Mit Urteil vom 18.7.2013 (6 AZR 47/12) hat das BAG entschieden, dass sogenannte CTA-Konstruktionen (Contractual Trust Arrangements) grundsätzlich insolvenzfest sind.

Bei CTA-Konstruktionen handelt es sich um Treuhandlösungen, die einerseits der bilanziellen Auslagerung und andererseits der privatrechtlichen Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen dienen. Diese Treuhandkonstruktionen finden sich vor allem im Bereich der Auslagerung und Insolvenzsicherung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung oder von Altersteilzeitverpflichtungen. Ihre Entwicklung beziehungsweise Verbreitung begann vor gut zehn Jahren. Mittlerweile sind sie bei Unternehmen sehr beliebt, da man einerseits dadurch eine Verkürzung der Handelsbilanz erreicht und andererseits ein flexibles Modell zur Insolvenzsicherung hat.

Das BAG hat nunmehr bestätigt, dass bei der verbreiteten „Doppeltreuhand“ eine insolvenzfeste Lösung besteht.

Bei einer Doppeltreuhand überträgt der Arbeitgeber als sogenannter „Treugeber“ Vermögensgegenstände, die zur Sicherung der Arbeitnehmeransprüche bestimmt sind, auf einen Treuhänder. Diese Vermögensgegenstände werden auch als „Treugut“ oder „Treuhandvermögen“ bezeichnet. Der Treuhänder wird zwar juristischer Eigentümer der übertragenen Vermögensgegenstände, hält diese aber wirtschaftlich im Rahmen der Verwaltungstreuhand für den Arbeitgeber.

Neben dieser Verwaltungstreuhand wird zugunsten der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ein zweites Treuhandverhältnis begründet. Dies wird als Sicherungstreuhand bezeichnet. Diese Sicherungstreuhand gewährt den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistungen, sobald der Sicherungsfall (z.B. Arbeitgeberinsolvenz) eingetreten ist. Die Verwaltungstreuhand zugunsten des Arbeitgebers erlischt mit Eintritt des Sicherungsfalls und der Treuhänder ist nur noch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet.

Das Treuhandvermögen gehört mit dem Erlöschen der Verwaltungstreuhand aufgrund einer Arbeitgeberinsolvenz grundsätzlich zur Insolvenzmasse, aber aufgrund der fortbestehenden Sicherungstreuhand hat der Treuhänder gegenüber dem Insolvenzverwalter ein sogenanntes Absonderungsrecht und darf das Treugut verwerten. Der Treuhänder wiederum hat den Verwertungserlös an die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer auszukehren.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG ist insofern erfreulich als nunmehr klargestellt ist, dass die doppelseitige Treuhand die gewünschte Insolvenzfestigkeit herstellen kann, weil die Sicherungstreuhand im Sicherungsfall weiterhin Bestand hat. Das Urteil entspricht im Übrigen auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dieser nennt im Rahmen der Absicherung von Wertguthaben auf Zweitwertkonten Treuhandlösungen als Mittel der Insolvenzabsicherung.

Bernd Wilhelm, LL.M, Rechtsanwalt, Leiter Fachbereich Recht | Steuern bei Longial


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