ausgabe 01/2014







12. Februar  2014

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praxis      

Rechtsanspruch auf Portabilität in der Attraktivitätsklemme

Arbeitnehmer haben gemäß § 4 Abs.3 BetrAVG den Rechtsanspruch, ihre gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu übertragen. Er bezieht sich auf alle versicherungsförmigen arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden. Dabei ist jedoch nicht die Zusage als solche über den Rechtsanspruch übertragbar, sondern der sogenannte Übertragungswert. Das ist das gebildete Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung der bis zum Ausscheiden erdienten Anwartschaft. Hierfür ist der Rückkaufswert anzusetzen.

Bereits die damalige Umsetzung in die Praxis war schwierig: Mangels einheitlicher Regelungen waren individuelle Vorgehensweisen der Versicherungsgesellschaften in den Punkten Abzüge bei Ermittlung des Rückkaufswertes, erneute Abschlusskosten und Gesundheitsprüfungen die Folge. Die Gesetzesvorschrift drohte, ins Leere zu laufen. In 2010 wurde diese Situation durch das „Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ vorerst entschärft. Das Abkommen verpflichtet alle beigetretenen Lebensversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds, die Fortsetzung der bestehenden Versorgung nach einem bestimmten Verfahren zu ermöglichen: Der abgebende Versicherer stellt danach heute den Übertragungswert ohne Abzüge zur Verfügung und der aufnehmende Versicherer führt diesen unter Verzicht auf eine erneute Gesundheitsprüfung und Abschlusskosten in seiner Tarifwelt im Rahmen eines Neuvertrags fort. Offener kritischer Punkt blieb ein sich für Neuverträge zwischenzeitlich geänderter Rechnungszins.

Seit der Einführung der sogenannten Unisex-Tarife zum 21.12.2012 festigt sich nun ein neues Problem: Denn für neu abgeschlossene Lebensversicherungen dürfen nach dem Willen des EuGH nur noch Tarife verwendet werden, bei denen weder das Geschlecht die Versicherungsbeiträge beeinflussen, noch die unterschiedliche Lebenserwartung bei der Gestaltung der Versicherungstarife Einfluss nehmen darf. Folge ist, dass bei Übertragung des Deckungskapitals im Rahmen von § 4 Abs. 3 BetrAVG beim aufnehmenden Versorgungsträger die neu kalkulierten Versorgungsleistungen auf Grund angepasster Tarifstrukturen regelmäßig signifikant geringer ausfallen als wenn der Altvertrag fortgeführt würde. Die Praxis zeigt schon heute, dass der Rechtsanspruch deshalb kaum mehr geltend gemacht wird.

Stattdessen gewinnt die schon vor 2005 und bis heute nach wie vor mögliche freiwillige Fortführung des Versicherungsvertrages durch Versicherungsnehmerwechsel zwischen altem und neuem Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer wieder an Bedeutung. Oder aber die Versicherung wird, sollte einer der Arbeitgeber seine Zustimmung dazu verweigern, einfach beim alten Versorgungsträger beitragsfrei gestellt. Der ursprüngliche Gesetzeszweck wird damit nicht erreicht. Es bleibt somit abzuwarten, wie Versicherungsgesellschaften oder der Gesetzgeber reagieren werden.

Oliver Möbs, Prokurist, Consultant bei Longial


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