ausgabe 02/2011







13. April 2011

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Keine Diskriminierung wegen Alters durch Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit im Pensionsplan

In Versorgungsordnungen wird oftmals die Höhe der Altersleistung auf Basis der anrechenbaren Dienstzeit und der pensionsfähigen Bezüge berechnet. So kann beispielsweise die für die Altersleistung relevante anrechenbare Dienstzeit auf eine bestimmte Anzahl an Dienstjahren begrenzt werden.

Mit einer solchen Versorgungsordnung hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu beschäftigen (Urteil vom 27.09.2010, Az. 4 Sa 7/10).
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Direktzusage und die Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeit. Gemäß Pensionsplan wurden höchstens 40 Dienstjahre berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter mit 65 Jahren aus dem Unternehmen ausscheidet.

Der Kläger sah darin eine Diskriminierung wegen Alters und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diejenigen Mitarbeiter, die, wie er selbst, bereits vor dem 25. Lebensjahr ins Unternehmen eingetreten waren, würden aufgrund dieser Bestimmungen in der Versorgungsordnung benachteiligt. Denn als Folge der Begrenzung der Dienstjahre ergab sich eine geringere Altersleistung als bei jenen Mitarbeitern, die älter ins Unternehmen eingetreten waren.

Das LAG Baden-Württemberg hat in der Begrenzung auf 40 anrechenbare Dienstjahre keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gesehen. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters sei nicht gegeben, da die Bestimmung über die anrechenbare Dienstzeit nicht an das Lebensalter, sondern an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfe. 
Jedoch sei der Kläger wegen seines Alters mittelbar benachteiligt, da Mitarbeiter, die vor dem 25. Lebensjahr eintreten, keinen Nutzen von ihrer potentiell längeren Betriebszugehörigkeit hätten, sondern sogar eine geringere Betriebsrente erhalten würden.

Diese mittelbare Ungleichbehandlung sei aber durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Regelung diene der Risikobegrenzung des Arbeitgebers. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung würden für den Arbeitgeber hierdurch überschaubar und kalkulierbar. Zudem kam im streitigen Fall hinzu, dass bei dem Unternehmen überwiegend Arbeitnehmer eintreten, die ein Studium oder eine andere hochwertige Ausbildung absolviert hatten und das durchschnittliche Eintrittsdatum im Regelfall über 25 Jahre lag.

Die Richter verneinten auch einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil in dem konkreten Fall die Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer durch einen sachlichen Grund, wie oben beschrieben, gerechtfertigt war.

Fazit:

Versorgungsordnungen, die eine Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit  vorsehen, sind auch unter Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes weiterhin rechtmäßig. Eine Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit stellt eine zulässige Definition und Limitierung der Versorgung seitens des Arbeitgebers dar. Bei der Bestimmung des Dotierungsrahmens der arbeitgeberfinanzierten Versorgung ist der Arbeitgeber nämlich grundsätzlich frei.

Susanne Kayser-Dobiey, Rechtsanwältin bei Longial


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