Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.
Hier finden Sie die aus unserer Sicht die wichtigsten Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel die Grenze für einseitige Abfindungen oder den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zur Entgeltumwandlung.
Aber auch allgemeine Angaben, wie Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung sind enthalten.
PSV-Höchsthaftungsgrenzen
Die Leistungen des PSVaG im Fall einer Insolvenz sind in der Höhe begrenzt. Die Höchsthaftungsgrenze beträgt das dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Höhere Anwartschaften bzw. Leistungen der bAV sind nur bis zu dieser Höhe im Insolvenzfall gesichert, für den darüber hinausgehenden Teil der Versorgungsanwartschaft /-Leistung sollte eine weitere Form der Insolvenzsicherung herbeigeführt werden. Dies kann z. B. durch Verpfändung von Vermögenswerten, wie zum Beispiel sogenannten Rückdeckungsversicherungen, Investmentdepots o.ä. erfolgen. Auch die Übertragung von Vermögenswerten auf eigens dazu eingerichtete Treuhandkonstruktionen (Contractual Trust Arrangements – C T A) sind ein geeignetes Mittel zur Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen, die die Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG übersteigen.
Übersteigen Versorgungszusagen Ihres Unternehmens die Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG? Für individuelle Lösungen zur Insolvenzsicherung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die betriebliche Altersversorgung ist einer unserer Schwerpunkte die Bewertung Ihrer Pensionsverpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Rechnungszinsen in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen.
Heute an morgen denken – die Zukunft in die Hand nehmen.
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Wir freuen uns, wenn Sie gemeinsam mit Longial die betriebliche Altersversorgung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden in die Hand nehmen wollen.
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