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Rechnungszins von Alters­ver­sorgungs­verpflichtungen.

Als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die betriebliche Altersversorgung ist einer unserer Schwerpunkte die Bewertung Ihrer Pensionsverpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht.

HGB (Handelsgesetzbuch)

Ermittlung des HGB-Rechnungszinses



Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit einem Zins abzuzinsen, der zum einen ihrer Restlaufzeit und zum anderen einem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben bzw. zehn Jahre entspricht. Vereinfachend kann nach § 253 Abs. 2 Satz 2 eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt werden.

Pensionsrückstellungen sind doppelt zu bewerten, einmal mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins, einmal mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins. Der Unterschiedsbetrag aus beiden Bewertungen ist im Anhang zur Bilanz auszuweisen und mit einer Ausschüttungssperre zu versehen. Rückstellungen für andere langfristig fällige Verpflichtungen werden mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins ermittelt.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Zinssatzes ist eine eigene Rechtsverordnung, die sogenannte Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV). Der Zins wird monatlich von der Bundesbank veröffentlicht und bildet im Wesentlichen den gleitenden Durchschnitt der Rendite erstklassiger Unternehmensanleihen der letzten sieben bzw. zehn Jahre ab.

Longial informiert ihre Kunden unter www.longial.de über die jeweils aktuellen Zinsen bei einer pauschal unterstellten Restlaufzeit von 15 Jahren.
Zusätzlich veröffentlicht Longial monatlich eine Prognose der weiteren Entwicklung der HGB-Zinsen bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Dabei wird für die künftige Entwicklung ein unveränderliches Renditeniveau an den Finanzmärkten unterstellt.

Möchten Sie eine von sieben bzw. zehn Jahren abweichende Laufzeit unterstellen? Beispielsweise, weil Sie Kapital- statt Rentenzusagen erteilt haben, Altersteilzeitverpflichtungen bestehen oder weil ein Bestand zu bewerten ist, der ausschließlich bereits laufende Rentenleistungen umfasst? 

Gerne stehen wir zur Abstimmung einer abweichenden Restlaufzeit und damit eines anderen Rechnungszinssatzes zur Verfügung, auch bei der Abstimmung und Festlegung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer. Sprechen Sie uns an!

 

Downloads

HGB-Rechnungszins als PDF
 

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Rechengrößen

Informationen

Hier finden Sie die aus unserer Sicht die wichtigsten Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel die Grenze für einseitige Abfindungen oder den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zur Entgeltumwandlung.

Aber auch allgemeine Angaben, wie Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung sind enthalten.

Zu den Rechengrößen

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