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Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.

Hier finden Sie die aus unserer Sicht die wichtigsten Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel die Grenze für einseitige Abfindungen oder den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zur Entgeltumwandlung.

Aber auch allgemeine Angaben, wie Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung sind enthalten.

PSV-Beitragssatz

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat ausschließlich die Aufgabe, Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu gewährleisten.

Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung sind im Umlageverfahren aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufzubringen.

Dazu erhält der Arbeitgeber im November eines jeden Jahres einen jährlichen Beitragsbescheid. Der Beitrag des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus der für das laufende Kalenderjahr gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des festgelegten Beitragssatzes.

 

Gültig abEndgültiger Beitragssatz
01.01.20251,2 ‰
01.01.20240,4 ‰
01.01.20231,9 ‰
01.01.20221,8 ‰
01.01.20210,6
01.01.20204,2 ‰
01.01.20193,1 ‰
01.01.20182,1 ‰
01.01.20172,0 ‰
01.01.20160,0 ‰
01.01.20152,4 ‰
01.01.20141,3 ‰
01.01.20131,7 ‰
01.01.20123,0 ‰
01.01.20111,9 ‰
01.01.20101,9 ‰


Weiterführende Informationen

www.psvag.de
 

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Rechnungszins

Informationen

Als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die betriebliche Altersversorgung ist einer unserer Schwerpunkte die Bewertung Ihrer Pensionsverpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Rechnungszinsen in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen.

HGB (Handelsgesetzbuch)

IFRS (International Financial Reporting Standards) IAS 19

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