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Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.

Hier finden Sie die aus unserer Sicht die wichtigsten Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel die Grenze für einseitige Abfindungen oder den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zur Entgeltumwandlung.

Aber auch allgemeine Angaben, wie Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung sind enthalten.

Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG

Seit dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der beim Arbeitgeber eingefordert werden kann.

Durch eine Entgeltumwandlung werden Teile des Bruttoeinkommens direkt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt diese Entgeltumwandlung steuerfrei. Das bedeutet, dass der Betrag der Entgeltumwandlung direkt aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abgezogen wird. Vom Arbeitnehmer zu versteuern ist dann nur noch das geringere Bruttoeinkommen nach Entgeltumwandlung.

Bis zum 31.12.2017 war die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt, ggfs. zzgl. 1.800 Euro p.a., wenn keine betriebliche Altersversorgung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) besteht.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 01.01.2018 die Steuerfreiheit für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.

In Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist die Entgeltumwandlung auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV). Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen durch die Entgeltumwandlung den auf den umgewandelten Betrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass sich durch die Entgeltumwandlung auch die Leistungen der Sozialversicherung reduzieren.

Wie eine Entgeltumwandlung im Unternehmen umgesetzt werden soll, welche Durchführungswege sich dazu anbieten und wie Risiken aus Entgeltumwandlung umgangen oder zumindest minimiert werden können - sprechen Sie uns an!

 

 Steuerfrei(§ 3 Nr. 63 S. 1 EStG)Sozialversicherungsfrei(§ 1 Nr. 9 SvEV)
Gültig abmonatlichjährlichmonatlichjährlich
01.01.2026676 €8.112 €338 €4.056 €
01.01.2025644 €7.728 €322 €3.864 €
01.01.2024604 €7.248 €302 €3.624 €
01.01.2023584 €7.008 €292 €3.504 €
01.01.2022564 €6.768 €282 €3.384 €
01.01.2021568 €6.816 €284 €3.408 €
01.01.2020552 €6.624 €276 €3.312 €
01.01.2019536 €6.432 €268 €3.216 €
01.01.2018520 €6.240 €260 €3.120 €
Gültig abmonatlichjährlich
01.01.2017254 €3.048 €
01.01.2016248 €2.976 €
01.01.2015242 €2.904 €
01.01.2014238 €2.856 €
01.01.2013232 €2.784 €
01.01.2012224 €2.688 €
01.02.2011220 €2.640 €
01.01.2010220 €2.640 €


Weiterführende Informationen

Einkommensteuergesetz (EStG)
 

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Rechnungszins

Informationen

Als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die betriebliche Altersversorgung ist einer unserer Schwerpunkte die Bewertung Ihrer Pensionsverpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Rechnungszinsen in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen.

HGB (Handelsgesetzbuch)

IFRS (International Financial Reporting Standards) IAS 19

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