Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.
Hier finden Sie die aus unserer Sicht die wichtigsten Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel die Grenze für einseitige Abfindungen oder den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zur Entgeltumwandlung.
Aber auch allgemeine Angaben, wie Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung sind enthalten.
Grenze für einseitige Abfindungen nach § 3 Abs. 2 BetrAVG
Seit dem 01.01.2005 dürfen Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden werden (§ 3 Abs 1 BetrAVG). Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten auf eine solche Kapitalleistung einigen.
Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG sind von diesem generellen Abfindungsverbot nur solche Leistungen und Anwartschaften ausgenommen, die eine Bagatellgrenze nicht übersteigen. Die Bagatellgrenze beträgt dabei 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Solche Kleinstrenten darf der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger einseitig abfinden, d. h. er muss die Zustimmung des jeweiligen Versorgungsberechtigten dazu nicht einholen.
Zur Höhe des Abfindungsbetrages sind versicherungsmathematische Berechnungen erforderlich, um den Barwert der Leistung bzw. den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft zum Abfindungszeitpunkt zu ermitteln. Hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die betriebliche Altersversorgung ist einer unserer Schwerpunkte die Bewertung Ihrer Pensionsverpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Rechnungszinsen in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen.
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