ausgabe 02/2014







14. Mai  2014

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DAV empfiehlt weitere Absenkung des Garantiezinses– Ist auch die bAV betroffen?

Der Rechnungszins der Lebensversicherer hat eine bewegte Vergangenheit (siehe Tabelle).

Nach einer Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) soll der Rechnungszins nun zum 01.01.2015 weiter auf 1,25 Prozent abgesenkt werden.

Zur Jahresmitte wird dazu die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums erwartet.

Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für die betriebliche Altersversorgung (bAV)?

Hierbei ist zum einen zwischen bereits bestehenden und ab 01.01.2015 neu erteilten Versorgungszusagen zu unterscheiden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, in welchem Durchführungsweg die bAV vorgenommen wird. Darüber hinaus kann es einen Unterschied machen, ob sich der Arbeitgeber (ArbG) oder der Arbeitnehmer (ArbN) mit dieser Frage beschäftigt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Absenkung des Garantiezinses nichts über die Gesamtverzinsung des Versicherers aussagt. Mit anderen Worten reduziert sich also „nur“ die Garantieleistung des Vertrages, nicht notwendigerweise die gesamte Leistung inkl. ggfs. erwirtschafteter Überschussbeteiligung.

Für bereits bestehende bzw. bis 31.12.2014 begonnene Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, versicherungsförmiger Pensionsfonds und rückgedeckte Unterstützungskasse ergeben sich durch die Absenkung des Rechnungszinses weder aus ArbG- noch aus ArbN-Sicht Veränderungen für die Versorgungszusage und die zugesagten Versorgungsleistungen. Bestehende Versicherungsverträge behalten den zum Vertragsabschluss vereinbarten Garantiezins, also auch zum Beispiel die 3,25 Prozent, die für eine Versorgungszusage im Januar 2002 vereinbart wurden. Nur für Versorgungszusagen, die in diesen Durchführungswegen ab dem 01.01.2015 neu erteilt werden, müssen neue Versicherungsverträge abgeschlossen werden, denen dann der neue, niedrigere Rechnungszins zu Grunde liegt.

Im Durchführungsweg der Direktzusage gibt es für den ArbN in aller Regel keine Auswirkungen. Hier erteilt der ArbG eine Versorgungszusage und muss unmittelbar für die Versorgungsleistung einstehen. Lediglich dann, wenn sich die Versorgungsleistung z. B. am Wert einer Rückdeckungsversicherung orientiert, können sich bei Neuzusagen ab 01.01.2015 Nachteile ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn neben dem Garantiezins auch die Gesamtverzinsung des Lebensversicherungsunternehmens sinkt. 

Beschäftigt sich ein ArbG mit der Übertragung von unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen auf einen externen, versicherungsförmigen Versorgungsträger, dann werden diese Übertragungen ab Januar 2015 teurer. Denn bei einer vorgegebenen Versorgungsleistung steigt die für die Übernahme der Verpflichtung an den externen Versorgungsträger zu zahlende Prämie bei sinkendem Garantiezins an.

Fazit:

Die Absenkung des Garantiezinses hat auf die meisten bereits bestehenden Versorgungszusagen, egal in welchem Durchführungsweg sie erteilt wurden, keine direkten Auswirkungen. Steht man im Unternehmen vor der Entscheidung, in 2014 oder in 2015 neue Versorgungsverträge abzuschließen, kann es sinnvoll sein, dies ins Jahr 2014 vorzuziehen, um von den höheren Garantieleistungen des Versicherungsvertrages profitieren zu können. Das gilt auch für die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf externe Versorgungsträger.


Michael Hoppstädter,
Leiter Consulting bei Longial


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