ausgabe 01/2011







27. Januar 2011

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praxis      

Abfindung als Möglichkeit der Enthaftung

Hat sich ein Arbeitgeber einmal zur Erbringung von betrieblichen Versorgungsleistungen verpflichtet, ist es schwierig, sich dieser Verpflichtung wieder vollständig zu entledigen. Eine vollständige rechtliche Enthaftung bietet dabei nur der Verzicht, die Abfindung oder die Übertragung. Der Verzicht stellt dabei eine einverständliche Aufhebung in Form eines Erlassvertrages ohne Gegenleistung dar und dürfte in der Praxis eher als Ausnahmefall vorkommen.

Für die Praxis wesentlich bedeutsamer sind Übertragungen auf den Folgearbeitgeber und Abfindungen. Bei der Übertragung müssen der (ehemalige) Arbeitnehmer und regelmäßig auch der Folgearbeitgeber einverstanden sein; lediglich beim Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung kann auf das ausdrückliche Einverständnis des Folgearbeitgebers verzichtet werden.

Bei der Abfindung unterscheidet man zwischen der Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis, der Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer sowie der Abfindung laufender Renten.

Die Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis ist im Betriebsrentenrecht nicht geregelt und unterliegt somit keiner gesetzlichen Beschränkung. Da sie jedoch die einmal erteilte Versorgungszusage zum Erlöschen bringt, ist sie nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien möglich. Die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften und laufender Renten ist zwar einseitig durch den Arbeitgeber möglich, aber nur in den engen Grenzen des Betriebsrentengesetzes. Dies bedeutet, dass der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente oder die bereits laufende Rente 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2011: 25,55 EUR Monatsrente oder 3.066,-- EUR bei Kapitalleistungen) nicht übersteigen darf.

Da in den letzten Jahren mehrfach die Voraussetzungen für das Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach unten gesetzt wurden, kommt es vermehrt vor, dass Mitarbeiter mit vergleichsweise geringen Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Gleichzeitig wurden die Abfindungsmöglichkeiten durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren deutlich eingeschränkt, so dass derzeit nur noch echte Mini-Anwartschaften unverfallbar Ausgeschiedener und Minirenten abgefunden werden können. In der Praxis besteht jedoch durchaus ein Bedürfnis, auch kleinere Anwartschaften und Renten, die zwar über den Grenzen der Abfindungsmöglichkeiten nach dem Betriebsrentenrecht liegen, aber dennoch nicht von signifikanter Bedeutung für die Versorgungsberechtigten sind, nicht verwalten zu müssen. Es sind daher Bestrebungen zu begrüßen, diese Anwartschaften auf einen externen Anbieter auslagern zu können und somit für Arbeitgeber eine deutliche Entlastung auf der Verwaltungsebene zu erreichen.

Fazit:

Arbeitgeber sollten grundsätzlich zur ihrer eigenen administrativen Entlastung prüfen, ob im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Kleinanwartschaften unverfallbar ausgeschiedener Arbeitnehmer abgefunden werden können oder ob Versorgungsanwartschaften auf einen Nachfolgearbeitgeber übertragen werden können. Sofern sich zukünftig erweiterte Abfindungs- oder Übertragungsmöglichkeiten auf einen externen Versorgungsträger ergeben, sollten auch diese ins Auge gefasst werden.

Bernd Wilhelm, Rechtsanwalt bei Longial 

 

 


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