ausgabe 02/2010

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Macht das neue Handelsrecht die Auslagerung von Betriebspensionen attraktiver?

Nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) können Pensionsverpflichtungen in Bezug auf ihre bilanzielle Neutralisierung in drei Klassen eingeteilt werden: ungedeckte, mit Deckungsvermögen saldierte und Pensionsverpflichtungen, die über externe Durchführungswege finanziert werden. Von Auslagerung spricht man in den beiden letzten Fällen.

Direktzusagen sind zukünftig auf der Passivseite mit dem Erfüllungsbetrag unter Einbezug zu erwartender künftiger Entwicklungen zu bewerten und marktgerecht abzuzinsen. Das führt im Vergleich zu heute in der Regel zu einem deutlichen Mehraufwand.

Besitzt das Unternehmen sogenanntes Plan- oder Deckungsvermögen, das ausschließlich zur Deckung der Pensionslasten bestimmt und dem Zugriff aller Gläubiger, sogar bei Unternehmensinsolvenz, entzogen ist, so muss es dieses Vermögen, bewertet zum Zeitwert, mit dem Passivwert verrechnen. Saldierungsfähig sind sogenannte CTAs (Contractual Trust Arrangements), bei denen Vermögen an einen Treuhänder zur Verwahrung und Verwaltung übergeben wird, aber auch Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots, die zugunsten der Pensionsberechtigten verpfändet sind. Die Saldierung setzt das positive Signal, dass das Unternehmen die spätere Erfüllung der Zusagen nicht allein potenziellen Investoren oder Nachfolgern überlässt. Den Unternehmenserfolg beeinflusst sie nicht, Bilanz- und GuV-Struktur ändern sich jedoch deutlich. Das kann sich zum Beispiel auf Kreditratings positiv auswirken.

Im Gegensatz zur echten Auslagerung in Form der externen Durchführung schlagen im Falle der mit Deckungsvermögen saldierten Pensions-verpflichtungen („Unechte“ Auslagerung) sämtliche Veränderungen der Prämien und Leistungen, der Aktiv- und Passivwerte unmittelbar und in voller Höhe auf die GuV durch.

Bei der externen Durchführung ist zur Erfüllung der Zusagen eine Direktversicherung, eine Pensions- oder Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds eingeschaltet. Die bilanzielle Wirkung der Auslagerung geht hier deutlich weiter, denn das deutsche Handelsrecht fordert anstelle der Berücksichtigung in der Bilanz lediglich die Aufwandserfassung der Dotierungen des externen Trägers in der GuV. Eine eventuelle Unterdeckung des externen Trägers muss im Anhang zur Bilanz offen gelegt werden. Die Bilanz selbst bleibt sogar in diesem Falle „verschont“.

Fazit: 

Die Auslagerung ist nicht per se besser. Vielmehr kommt es darauf an, welche Ziele ein Unternehmen verfolgt. Sollen beispielsweise Zufälligkeiten und Volatilität aus der Bilanz und der GuV herausgehalten werden, dann kann über eine externe Durchführung nachgedacht werden. Liegt der Schwerpunkt hingegen darauf, das Image am Kapitalmarkt zu verbessern oder eine potenzielle zukünftige Liquiditätsklemme zu verhindern, so kann die Schaffung von Planvermögen, zum Beispiel durch ein CTA, sinnvoll sein. Besteht Interesse an der Einsparung von Nebenkosten wie PSV-Beiträgen kommt die Auslagerung laufender Renten auf einen Pensionsfonds in Frage.

Alle Maßnahmen zur Auslagerung gehen allerdings mit einer erheblichen Liquiditätsbindung einher und bedürfen daher einer eingehenden Prüfung in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit. Da die Materie sehr komplex ist, empfiehlt sich die Einschaltung spezialisierter Berater, die zur Unterstützung der Entscheidungsfindung zum Beispiel das Instrument der versicherungsmathematischen Prognose heranziehen.

Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer (Sprecher) bei Longial


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