Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 Abs. 1 EStG

Seit dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der beim Arbeitgeber eingefordert werden kann.

 

Durch eine Entgeltumwandlung werden Teile des Bruttoeinkommens direkt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt diese Entgeltumwandlung steuerfrei. Das bedeutet, dass der Betrag der Entgeltumwandlung direkt aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abgezogen wird. Vom Arbeitnehmer zu versteuern ist dann nur noch das geringere Bruttoeinkommen nach Entgeltumwandlung.

 

Die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung ist nach § 3 Nr. 63 EStG auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt, ggfs. zzgl. 1800,- EUR p.a., wenn keine betriebliche Altersversorgung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) besteht.

 

Ebenfalls in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist die Entgeltumwandlung auch sozialversicherungsfrei (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgeltverordnung – ArEV). Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen durch die Entgeltumwandlung den auf den umgewandelten Betrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass sich durch die Entgeltumwandlung auch die Leistungen der Sozialversicherung reduzieren.

 

Wie eine Entgeltumwandlung im Unternehmen umgesetzt werden soll, welche Durchführungswege sich dazu anbieten und wie Risiken aus Entgeltumwandlung umgangen oder zumindest minimiert werden können - sprechen Sie uns an!

Gültigkeit ab

monatlich

jährlich

01.01.2015 

242 €

2.904 €

01.01.2014

238 €

2.856 €

01.01.2013

232 €

2.784 €

01.01.2012

224 €

2.688 €

01.01.2011

220 €

2.640 €

01.01.2010

220 €

2.640 €

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