ausgabe 01/2010

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Neue steuerliche Förderung der Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern – eine Alternative zur betrieblichen Altersversorgung?

Seit dem 1. April 2009 ist die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgeweitet und die Möglichkeiten für mehr und bessere Teilhabe der Beschäftigten am Erfolg der Unternehmen interessanter gestaltet worden. Aber steht die Mitarbeiterkapitalbeteiligung dadurch bereits in Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist auf 20 Prozent des Anlagebetrages angehoben worden, was bei einem Höchstbetrag von 400 Euro maximal 80 Euro bedeutet. Gleichzeitig wurde die Einkommensgrenze bei Ledigen auf 20.000 Euro, bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten erhöht.

Der § 19a EStG wurde aufgehoben und mit § 3 Nr. 39 EStG ist eine neue gesetzliche Grundlage für die steuerbegünstigte Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen geschaffen worden.

Die bereits existierenden Formen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, wie Belegschaftsaktien, Mitarbeiter-Darlehen, Genussscheine und stille Beteiligung, sind neu um Mitarbeiterbeteiligungsfonds erweitert worden. Diese werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet, die folgende gesetzliche Verpflichtung einhalten müssen: Durch den Erwerb von verbrieften und unverbrieften Darlehensforderungen der Teilnehmerfirmen sind mindestens 60 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Firmen zu investieren, die ihren Mitarbeitern steuerlich geförderte Anteile gewähren, im Einzelfall jedoch maximal nur 20 Prozent des Fondsvermögens. 40 Prozent des Fondsvermögens stehen dann zur Investition in andere Kapitalanlagen zur Verfügung. Der steuer- und abgabenfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen ist mit 360 EUR pro Jahr noch immer nicht so hoch, dass der einzelne Mitarbeiter eine nennenswerte Beteiligung erlangen könnte. Im Übrigen muss dieser Betrag zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt werden und darf nicht auf bestehende oder zukünftige Ansprüche angerechnet werden. Eine Entgeltumwandlung ist also nicht möglich. Hierdurch soll ausdrücklich eine Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung vermieden werden.

Partnerschaftliche Teilhabe am Unternehmenserfolg wirkt sich allerdings nicht automatisch positiv auf das Unternehmen aus, sondern muss durch entsprechende Rahmenbedingungen im Unternehmen, vor allem einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur, unterstützt werden. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört seit langem auch die Existenz eines betrieblichen Altersversorgungswerkes, das den Mitarbeitern in intelligenter Form für ihre private Vorsorge offen steht.

Fazit: 

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind durch die neuen Möglichkeiten sicherlich interessanter geworden, sie stehen aber nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung. Allerdings zeigt es sich, das Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungssystemen auch ein gutes und durchdachtes Altersversorgungswerk haben. 

Dr. Erich Blum, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei


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